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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
290
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Nassau «Friesland in dem eigenrhümlichen »nd ruhigen Besitzund.Genuffe des besagten Fürstemhums Oranicn und der gemebbeten Güter auf keine Weise gestört oder beunruhigt werdenkönnen. Denen, welche sich aus denselben wcgbegeben woblen, wird es frei stehen, ihren Wohnsitz mit allen ihren Mo»büien binnen Jahresfrist, vom Tage der Ratifikation des ge-genwärtigen Traktats an gerechnet, ohne Hindernis», nach ih-rem Belieben anders wohin zu verlegen, ihre unbeweglichenGüter aber, seyen sie nun in gemeldetem Fürstenthume Ora-nten, oder anderswo, den Gebrauchen der Ocrter gemäß, zuverkaufen oder zu behalten, und durch Prokuraloren so langeverwalten zu lassen, bis sie verkauft werden. Dieß werdenauch diejenigen thnn können, welche schon ausgewandert sind,ohne daß den besagten Verkaufungen irgend ein Hinderniß inden Weg gelegt wird. UebrigenS wird dem besagten Königevon Preußen frei stehen, dem Thcile von Geldern, welcherihm durch den heute geschlossenen Traktat abgetreten wordenist, den Namen eines Fürstenthums Oranien zu geben, undTitel und Wappen desselben beizubehaiten.

XI.

Es bewilligen ferner der Allerchristlichste König »ud derKönig von Preußen, daß die Königin von Großbritannien,welche durch die »»ermüdete Sorgfalt ihrer außerordentlichenGesandten und Bevollmächtigten, welche dem Congrrß zuUtrecht beiwohnen, so viel zum Fricdensschluß beigetragenhat, und alle andere Potentaicn oder Fürsten, welche sich zugleichen Verbindlichkeiten anheischig machen wollen, Sr Ablerchristlichsten Majestät und Sr Majestät von Preußen ihrVersprechen und ihre Verpflichtungen, die Vollstreckung undBeobachtung alles dessen, was in dem gegenwärtigen Traktatenthalten ist, zu garantiren, geben können.

XII.

Zn dem gegenwärtigen Traktat werden sowohl von Sei»teN Sr Atlerchrjstlichsten Majestät als Sr Majestät von Preu«Yen die sämMtlichen dreizehn Canlons der Schweiz mit allenihren Bundesgenossen, namentlich dem Fürstenthum Neuf»schatel und Valengin, der Republik und Stadt Genf und ihrrett Dependenlien, de» Städten Sk Gallen, Mühlhausen undBiel, und de» sieben Gerichten »der Zehenden des Walliser,

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