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lerchristli'chsten Majestät unterworfenen Ländern, dieselbe Rechtte, Freiheiten, Privilegien und Vorlhcüe genießen zu lassen,welche die Einwohner der übrigen Länder der Schweiz undder übrige Thcil der helvetischen Nation geniesten, und wel<che sie vorher genossen haben, ehe der König von Preußen denbetagten Seaar Neusscs<tel und Valengin in Besitz bekam.Se Älierchristlichste Majestät versprechen überdies; keinen ihrrer Unterkhanen, weder unmittelbar noch mittelbar, Hülfeoder Beistand zu leisten, um Se Majestät, den König vonPreußen, oder ihre Erben und Nachfolger in dem Besitze de»besagten Fürstenthums Neusschatel und Valengin zu stören.
X.
Da ebcngemeldetcr König von Preußen nichts so sehrwünscht, ais jedem Gegenstände eines Mißverständnisses undselbst jeder Veranlassung dazu, auf aste mögliche Weise zurvorznkommen;*) so encsagr gedachter König von Preußen, veremöge des gegenwärtigen Artikels, sowohl für sich als für ftirne Erben und Nachfolger, zu Gunsten des besagten Allerechristlichsten Königs und dessen Nachfolger, auf immer jedemRechte auf das Fürstcnthum Oranic» und auf die in Frankereich und in der Grafschaft Burgund gelegenen Herrschasttnnnd Ocrter der Erbschaft von ChaalvnS und Chasteihslru,mit den gegenwärtigen und künftigen Beschwerden und Vor«»heilen, ohne alle Ausnahme, damit das Ganze hinsühro SrMerchristlichsten Majestät, ihren Erben und Nachfolgern, undwer sonst ein Rech! dazu hat, angehöre. Und zu desto Zröeßcrer Gültigkeit dieser Entsagung nimmt der besagte Königvon Preußen über sich nnd verspricht auf königliche Treueund Glauben, den Erben deö verstorbenen Fürsten von Naftsau »Friesiand, wegen ihrer Ansprüche ans besagtes Fürsten?thum und die oben gemeldeten Güter, vermittelst einer Em»schädigung. Genüge zu leisten, so daß Se AllerchristlichsteMajestät von den Erben des besagten verstorbenen Fürsten von
Naffaül
Das Lateinische Exemplar drückt sich so aus- guamm «muss,
guss guiüam puwii. rtchpeNrionum nuneria següs
occaiio prseiviuZacur acgue tvUarar-, als daß jeder Gegenstandder Mißhelligkeiten und Veranlassung dazu , so viel' malt sievoraussehen kann, aus dem Wege geräumt und aufgehobenwerde.
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