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Zweyte Abtheilung, Funfzehnter Band (1798)
Entstehung
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registriert werden; nur zwei oder drei hiengen vom Königoder dem Conseil ab, wie z. V. die Aushebung desDroit annuel, (auch die Paulette genannt) vermö-ge dessen die Aemter erblich in den Familien waren, sodaß der König nicht Darüber verfügen, weder ein nochabs Ken konnte, was natürlich den nachtheiligsten Ein-fluß auf die Geschäfte haben mußte, so vortheilhaft esÜbrigens für die Finanzen war. Dies Recht hatte manalso jetzt auszuhebe» beschlossen, so wie auch die Re-duction eines Theüs der aus Veranlassung der Unruhenverstärkten und eingelegten Besatzungen, Einziehungund Verminderung mehrerer Pensionen, so viel möglichaus den Fuß wie es beim Hintrict des Hochseeligen Kö-nigs gewesen war. Jeder aber, den so etwas betreffensollte, schrie und declamirte gegen die Minister.

Die Beamten, welche sahen, daß durch die Aus-hebung des Droit annuel die Aemter nicht mehr bei ih-ren Familien bleiben sollten, und daher beträchtlich imPreise fielen, sträubten sich mit Händen und Füßen da-gegen; selbst die Parlementer und andre hohe Colle-gien verweigerten der ihnen deshalb vorgelegten könig-lichen Verordnung den gesetzlichen Beitritt. Die Prin-zen, Herrn, Adelichen, Gouverneurs von Provinzenoder Plätzen, konnten es nicht ertragen, daß man an^ ihre Pensionen, Besoldungen, Einkünfte, Garnisonen" und andre vom König oder dem Volk" gezogene Vor*

' theile Hand legen wollte. Als man daher von dereinen Seite anfangen wollte, diese schöne» herrlichenEinrichtungen ins Werk zu setzen, murrte, klag-te, schrie, lärmte von der andern alles dagegen,führte freche Reden , schob dem Ministerium gehässigeAbsichten unter, brachte dem Volk nachtheilige Mei-nungen darüber bei, grif mit beißenden Reden die vor»j nehmsten Minister an, feindete das Wohlwollen an,

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