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Zweyte Abtheilung, Funfzehnter Band (1798)
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2 Ludwig XM.

men. Und schon 84z. mußte Carls des GroßenEnßel, den die Geschichte durch den ominösen Na-men des Kahlen von dem Begründer. des frankosehen Kaisertums unterscheidet, bey seinem Regie-rungsantritt jedem den nunmehrigen Best; seinerAnmaßungen schriftlich bestätigen. Ehe acht Jahrevergangen, , dehnte sich dieses Besizprivilegium auseine wahre Vormundschaft seiner Großen über ihnaus. Daß er nichts ohne ihre Beistimmung inReichssachen unternehmen wolle, wurde eine akten-maßrge Zusage. . Nichts fehlte noch, als daß devLehensmann dev Königs seinen Untervasalien zumvoraus von Veranlassungen Winke gab, in welchensie den Fahnen des Lehnsträgexs selbst wider denje-nigen zu folgen hätten, dem man den Titel desallgemeinen Lehnsherrn heyzulegen jezt noch für gutfand. Und auch dieses mußte jener Carl für sich undseine Nachkommen urkundlich machen(356., Zwarsollte dieses Recht der Insurrektion gegen den Könignur alsdann eintreten, wenn er etwas ungerechtesverlangte. " Aber --- in Ermanglung eines drittenUnparteiischen ^behielten stillschweigend die Gro-ßen,, selbst die ^Beurteilung der Befugniß für sich,Und selbst auf den Fall, daß ihr Urteil durch dasWaffenglück einmal widerlegt würde, hatten sie sich,so viel möglich durch die Auszeichnung gesichert, nurvon ihres'gleichen, als Pairs (pures) gerichtet zuwerden« ^ Dies war der Ursprung des alten frän-kisch