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Unv überhaupt sollen die sämmtlichen Unterthanen, deseinen wie des andern TheilS, in inteZrnin restituirt, undnickt nur in alle ihre Güter, sondern auch in ihre immerwäh-renden, lebenslänglichen oder wicderkäuflichen Einkünfte, wie-der eingesetzt werden, die ihnen wahrend der besagten Kriegeentzogen wurden; und zwar soll dieses selbst dann geschehen,wenn ste auch gleich der Gegenpartcy gedient hätten, so wiesolches in dem unter heutigem Datum zwischen den besagtenKönigen und Herrn geschloffenen FriedenSlraktale ausdrücklichenthalten ist.
Und wofern etwa noch eines und das andere, vermögedes vorhergehenden und zu Chateau en Cambresis im Jahr1 5 5 9 geschlossenen Traktates, in Betreff einiger Privatperso-nen zu vollstrecken scyn möchte; so soll dasselbe von dem einemwie von dem andern Thcile, vollkommen, treulich und sonderalle Gefährde vollstreckk und vollzogen werden. Sind dem-nach obige Punkte und Artikel, nebst allem was dieselben ent-halten, von den besagten Deputaten der besagten Könige undHerrn, vermöge ihrer Vollmachten, solchergestalt verabredet,beschlossen und festgesetzt worden, mit dem Versprechen, daßdieselben oberwähntermaßcn ratisizirt, auch treulick und son-der Gefährde befolgt werden sollten. Zn Urkund dessen habenste Gegenwärtiges unterzeichnet, zu LervinS, an eben demTage und in dem nemlichcn Jahre, wie oben. Unterzeichnet:Pomponius von Vellievre; NiklaS Vrulart; Johann Richar-dot; Aohann Baptist von Taxis; Ludwig Verreiben.
III. Uebce