kort gcmaS ist. Das, was sodann von Seiner Hei-ligkeit verfügt werden mochte, sott von einem wie von demAndern Theilc treulich und ohne alle Gefährde vollzogen und vott-sireckt werden, ohne dicöfatts die geringste Verzögerung undSchwierigkeit zu wachen, weswegen und unter welcherlei) Vor-wand solches auch immer geschehen könne. Mittlerweile,und bis zur anderweitigen Entscheidung unftrs vorbesagteuheiligen Vaters des Pabstcs, sotten die Sachen in eben dem-selben Zustande verbleiben, worin sie sich dermalen befinden,ohne hierin die geringste Aendcrung oder Neuerung vorzuneh-mm, sondern völlig so, wie es der jetzige Besitzstand des ei-nen wie dcS andern ThciiS mit sich bringt, ohne denselbenkrweitcrn, oder außerhalb des Territorium derjenigen Platze,welche der eine oder andere Theil dermalen inne hat, neueContribucioncn zu veranstalten und elnrreiben zu dürfen.
Demzufolge ist beschlossen und festgesetzt worden, daßvon nun an zwischen den besagten Herren, nemlich dem Königeund Herzoge, ihren bereits gcbornen und noch geboren werdendenKindern, Nachkommen, Erben und Erbnchmern, ihren König-rcichen, Ländern und Untcxthanen, dauerhafter Friede, un-verbrüchliche Freundschaft, und gute Nachbarschaft scyn sötte,Damit keiner von beyden Theilen das geringste gegen die Lan-der und Unterthancn des andern unternähme, unter welchemVorwand und be» welcher Gelegenheit solches geschehen könne.Auch sotten die Unterthancn und Diener des einen wie des an-dern TheilS, sowohl geistlichen als weltlichen Standes, wennsie auch gleich der Gegenpartei) gedient hatten, samt undsonders wieder in den vollen Genuß ihrer Bedienungen undgeistlichen Acmkcr eingesetzt werden, und zwar gerade auf ebendie Art und Weise, wie solches bereits weiter oben, in An-sehung der Unkerthancn und Diener bcnder Könige, festgesetztworden, und ohne sich diesfalls bey ihren Gouvernements zu^neiden.
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