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Zweyte Abtheilung, Zehnter Band (1795)
Entstehung
Seite
304
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Gründe beyder Theile gehört hatte, war man daraufbedacht, die Sache so gut als möglich beyzulegen.

Man sprach verschiedentlich davon nach den ver-schiedenen Gründen und Leidenschaften beyder Gegnerund nach den Vergeben ihrer Anhänger. Die vesHerrn Kardinals sagten:schon lange her habe«mg Franz der Zweyte ihm seine eigne Wache gegebenund Bewilligung und volle Freiheit erthcilt, solche zuhalten und mit sich zu führen am Hof und überall undzwar seit dem Aufstand von Amboise, wo ich die Sacheeinleiten sah und wobey er seinen Kammerjunker, laChoffe, als Capitain anstellte." Der König Karlbestattigke ihm diese Vergünstigung, und habe ich solchelange Zeit am Hof beobachten sehen; jedoch nicht, daßsolche Wache bewaffnet aufmarschirt wäre, wenn derKönig marschirte, wie zur Zeit des Königs Franz, un-ter dem er damals allen Einfluß halte, auch nicht daßsie das Gewehr in die Wohnung des Königs mitge-nommen hätten, wo sie bloß des Seitengewehr be-hielten.

Die von des Herrn Marschalls Parthie sagten:dieß alles sey wohl wahr, allein, wenn der König es sowolle und dulde, und ihn davon dispensire, komme esdennoch ihm nicht zu, ihn ebenfalls davon zu dispenst-ren; denn was der Souverain thuk, kann der Unter-than nicht ebenfalls thun. Wen» der König von demGesetz dispcnstccn könne, wovon er selbst der Urheberist, so folge daraus nicht, daß auch der Gouverneuroder eine andere obrigkeitliche Person hiezu befugt sey,indem es eine unumstößliche Regel sey, daß es bloßdemjenigen, der die Gesetze einführt, zukomme, sieaufzuheven, oder Privilegien dagegen zu crcheilen:und jeder, welcher selbst, dem Ansehen des Gesezes