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Rom und die andern Italienischen Fürsten und Frey,staaten, die sich noch .acht für die Konföderation erklärthatten; Boullion für Venedig und Savoyen; Cau-martin für die Schweizer, Graubündtck und derenBundsverwandte; Schömberg für die Herzoge vonSachsen, Bayern und Braun,chwcig, den Markgra-fen von Brandenburg und die andere deutsche Für-sten und Städte, welche dem Bündniß noch nicht bey-getreten waren; Bo-garS in Ungarn, Böhmen undSiebenbürgen; Boissise in Dänemark, Schwedenund den Städten am Belr; Jeannm in Großbrita»nien und den vereinigten Provinzen und bcy den Cleve-schen Erben; Anccl in Wien und Polen; Prcaux anVie Erzherzoge; und Mvntglas nach Konstantinopel.
Die Direktion der innern Rcgierungsangelegen-heiten wurde der Königin bestimmt, unter dem Titeleiner Regcntin, mit Beystand eines Staatsraths, ohnedessen Gutachten sic nichts beschließen könnte. DerKönig besetzte ihn mit den Kardinalen von Ioycuse,du Perron, den Herzogen von Mayenne, Montmo-rency und Montbazon, den Marschällen von Bnssac,und Fervagues, und den Herrn von Chateauneuf,Siegelbewahrer der Regentschaft, von Hariay, Ni-colai, Chaccauvicux, Uancourt, Pont Carre, Gevres,Viüemonree, und-Meaupou. Dicß Conseil konnte,außerdem daß es verbunden war sich nach den erhalte-nen Instruktionen zu richten, i» Dingen von großerWichtigkeit nichts ausmachen, ohne an Se MajestätBericht erstattet und Verhaltungsbefehle eingeholt zuhaben. Es hatte unter sich noch vierzehn andre kleineConseils, die aus fünf Personen von der Geistlichkeit,dem Adel, den Gerichtshöfen, der Finanzverwaltungund den Stadtegemeinheiten genommen waren. Die An-zahl dieser kleinen Conseils bezog sich auf die Geschäffte