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Zweyte Abtheilung, Sechster Band (1794)
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Spanien den Waffenstillstand brechen, sondern auchwenn ihre indische Handlung von Sr katholischen Ma-jestät, den Erzherzogen, deren Bestallten oder Unter-thanen gehemmt oder auch nur beunruhigt werdensollte. Dies solle sich sowohl auf diejenige, welchedie Staaten mit in diese Handlung aufnehmen wür-den, als auf das Land, wo sie solche treiben wollten,erstrecken; jedoch unter der Bedingung, daß die Re-publik sich nicht herausnehme, selbst in Ansehung derWirklichkeit der ihr zugefügten Beschädigungen zuentscheiden, sondern sich in Ansehung dessen an denAusspruch beyder Majestäten in einem gemeinschaft-lichen Rath halte, worum sie eine Stimme habensollte. Ucbrigens, im Fall sich die Untersuchung zu sehrin die Länge zöge, bleibe ihr unbenommen, Maaßre-gcln zur Sicherstellung ihrer Unterthanen zu ergreifen.Dem zu Folge erneuten und bestätigten die kontrahi-renden Theile die besondern vorjährigen Verträge, vom2Z. Jenner zwischen Frankreich und den vereinigtenProvinzen, und vom 26. Iun. zwischen England undeben denselben, so, daß für den Waffenstillstand diesel-be Verabredungen, Versprechungen und Verpflichtun-gen gelten sollten, welche diese Verträge für die Zeitdes Friedens ftstsetztcn,den man damals seinem Schlußnahe glaubte. Zur Dankbarkeit für diese Garantiebeyder vermittelnden Könige und der Hülfsleistungen,welche sie von Höchstdenenselben erhalten hätten, mach-ten sich die Generalstaaten verbindlich, in den zwölfJahren des Stillstandes keinen Vertrag noch einigeUebereinkunft mit den Erzherzogen anders als mitVorwiffen und Gutheißung Ihrer Majestät zu schlie-ßen, .welche Ihrer Seits versprächen, sich in keinLündniß einzulaffen, das der Freiheit und ErhaltungIhrer Freunde und Alliirten denn diese Namen

gaben