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Zweyte Abtheilung, Sechster Band (1794)
Entstehung
Seite
121
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vollständig enthalten, daß dieser nachher nicht andersals zur Replik auf die Einwendungen des Beklagten,zugelaffcn wurde, unter den obgemeldten Strafandro-hungen gegen die Richter, Advocaten und Sachwal-ter. Diesen, nemlich den Advocaten und Sachwal-tern lag es daher ob, die ganze Rechtssache auf ein-mal urtelfähig darzustellen; auch war es verboten, ei-ne gerichtliche Ladung zu erlaßen und das rechtlicheVerfahren zu beschretten, ehe die Sachen im Standewaren, gerichtet zu werden. Die von größcrm Be-lang, worum producirt und in Schriften verfahren wer-den muß, hatten höchstens drey monatliche Frist.Revision hat nicht statt und hiep so wie in allen andernden wichtigsten Fällen, war das einzige rechtliche Hülfs-mittel, ein im Staats-Rath unter dem großen Sie-gel ausgefertigtes Patent.

Diese Verordnung ließ sich auch auf einige an-dere besondere Rechtspunkte oder Gewohnheiten ein,welche einer Besserung bedurften; wie die vorhin an-geführten Verfügungen in Ansehung der üblen Haus-haltung der Bürger, der Gemeinschaft zwischen Ehe-gatten, und andere sind, die ich hier übergehe. InAnsehung der Sporteln, Salarien, Advocatenge-bühren und anderer Kosten, so wie auch aller verschie-denen Schlupfwinkel der Chikane, aller andern Miß-bräuche der Gerichtsstuben bey mündlichen Vortragen,Schriften u. s. w. worüber von allen Seiten Klagengehört werden, glaubte der Kön^ nichts beffers thunzu können, als die nähere Auseinandersetzung undFestsetzung davon 12. Männern aufzutragen, welcheaus den rechtsverstandigsten, weisesten und billigstengewält werden und bey ihrer Arbeit folgende Ord-nung beobachten sollten. Sie hatten schriftlich inForm von Denkschriften ohne Ausnahme alle gewöhn-

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