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Zweyte Abtheilung, Sechster Band (1794)
Entstehung
Seite
120
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den Grund der Klage erkennen; sondern einzig nachden vor den Schiedsrichtern producirten Beweisstückendarüber sprechen: ob richtig oder schlecht geurtheilt sey.Die höchsten Gerichtshöfe hatten keme weitere Gerecht-same hierinn, als die bloßen Unlcrgerichte. Sie konn-ten weder ein neues Verfahren bcschreiten, noch neueBeweise zulasten, und hatten nur l Monat oder Höchtstens 6 Wochen zu ihrem Spruch, welü)er sonst in dieNullität, die Richter selbst aber in alle Kosten, Scha-denersatz und Interesse gegen beyde Parteyen verfallenwaren. Die Nvkarien wurden zu kompetenten Rich-tern in Erster Instanz über alle Vertrage, Vergleiche,Verschreibungen, Cestionen, Uebcrtragungen, Tausch,Verkauf, Pacht und so weiter, erklärt, so daß dasUrtheil, das sie zu Auslegung des SinnS der Bedin-gungen bey ihren Instrumenten! fällten, provisorischgegen alle Einwendung oder Berufung statt hatte. DieObcrlchtcr konnten unter gl- icher Strafe, wie bey demvorhergehenden Artikel, nicht anders gegen einen sol- !chen Spruch verfahren alö man gegen den eines wah- jren Tribunals verfährt. Die Vorkehrung die mangegen die Schelmcrey und Treulosigkeit machte, welchevon Seiten der Notarien etwa zu befürchten war (21)bcstani) erstlich darinn, daß jede Handlung vor zweenNotarien oder vor einem Notar und zween Zeuge» vor-genommen werden mußte; zwcytenö: daß die contra-hirenden Theile verbunden waren, jeder einen rechtli-chen B> ystand mitzubringen, dessen Angaben die No-tarien vernehmen und den Namen in dem Instrumen-te ausdrücken mußten. Es war überdieß verboten ge-gen ein solches Instrument, dessen Werth sich überr oo Livres belief, nur zum Schein als Kläger sich an-zugeben. Der Kiaglioell konnte bey keinem andernRichter eingcreicht werden, als bey dem des Beklagtenund mußte, wie gesagt, alle Beweise des Klägers so