Franzosen sollten keine Waare von Spanien nachHolland, noch an andre Orte in den Niederlandenbringen, außer denen, welche in den Affichen angege-ben waren. Zur Sicherheit für das Wort, das sievielleicht geben möchten, ohne es je halten zu wollen,sollten sie sich vor den Magistrat der SpanischenStadt, wo sie abgingen, schriftlich verbindlich machen,diese dreyßig Procent zu bezahlen, welche Verschrei,bung ihnen zurückgegeben werden sollte, wenn se inJahresfrist ein Beglaubigungsschreiben vom Richterdes Orts brachten, wo sie ihre Maaren abgesetzt hat«ten, eö sey nun dieser in Frankreich oder an den er-laubten Oettern in Flandern. Der König von Frank«xeich sollte diese von seinen Unterthanen in Spaniengeladene und nach den verbotenen Oertern gehendeMaaren wegnehmen lassen, und nach Abzug der dreistsig vom Hundert sollte die Halste dem Angeber zuge»iheilc werden. Eine französische Obrigkeit, welchefalsche Absatzscheine geben würde, sollte ebenfalls ge«'richtlich verfolgt und bestraft werden. Beyde Königesollten sich wechselsweise die Wege srey halten. Dader Artikel wegen der seit dem Frieden von VervinSgemachten Auflagen auf die Waaren, die auö Spa-nien nach Flandern oder aus Flandern nach Spaniendurch Calais gingen., und in diesen Hafen einliefen,schon vorher durch eben diesen Kardinal abgethan war,wurde darüber nichts neues ausgemacht. Es wardsiipulirt, daß der Traktat vierzig Tage nach der Un«terzeichnung in beyden Staaten auf Einen Tag be-kannt gemacht werden sollte. Das Datum ist vom12. Oktober. Er wurde anfangs nur vom KardinalBufalo und mir unterzeichnet ( 6 ).
Ich war sicher, ^daß Heinrich ihn gutheißen würde,da ich nichts hineingesetzt hatte, ohne erst seine Ge«
sin nun«