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[4] (1792) (1792)
Entstehung
Seite
399
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König, sagt eben der Schriftsteller, erhöhte daher noch dirGunst, die er den Jesuiten erzeigte.Er wollte sogar denPater Cotton ein Bißthum geben, der so politisch war esabzulchuen, was seinem Orden zu gut kam/< Diecllro».lept. würde bestimmter gesprochen haben, wenn sie gesagthätte» daß der Pater Cotton das vom König angeboreneBißchum ausschlagen mußte, und daß er es wirklich ver.möge dieser ihm obliegenden Verbindlichkeit ausschlug, denndie Jesuiten thun ein ausdrückliches Gelübde, diesen kirch-lichen Würden zu entsagen, von welchem sie nur durch denPabst selbst dispensirt werden können. Der Pater Cvrtvn,nach seinem Leben zu urtheilen, das der Pater von Orleansgeschrieben hat, war zu gottesfürchtig, als daß ihn beydieser Ablehnung andere Gründe als die der Uneigennützig«keit und Bescheidenheit hatten leiten sollen. Pater Matth,enspricht ebenfalls von Cotton mit großen Lobeserhebungen,II. I. Z. Heinrich nahm ihn in diesem Jahr zu seinemBeichtvater beym Abgang Renats Benvit, Pfarrers zu St.Eustach, und verlangte auch noch, wie man sagt, daß diedamit verbundene Oberaufsicht über das Kollegium vonNavarra davon getrennt werden sollte.

i3) Ich finde nicht, daß in den Briefen für die Wie-derherstellung der Jesuiten dieser Wahl eines französischenProvinjmls, weniDens nicht, daß ihrer ausdrücklich er-wähnt wäre. Die darin» ausgedrückte Bedingungen sindfolgende r die Jesuiten sollen in Frankreich kein Kollegiumanlegen können, ohne Erlaubniß des Königs; sie sollenlauter gebohrne Franzvsen seyn, und kein andrer im Kö-reich geduldet werden; es soll sich beständig einer am Hofdes Königs aufhalten, Um ihm für die Aufführung derübrigen zu stehen; sie sollen beym Eintritt in die Gesell-schaft gewisse Eide in die Hände der Officiale ablegen, ihmnicht nach dem Leben zu stehen; sich in nichts zum Nach-theil des Staats zu mischen u. s. w. sie sollen nie wederden Reichsgesetzen, noch der Gerichtsbarkeit der Bischöf-fe nach den Rechten der Geistlichkeit, der Univer-sitäten , rc. zu nahe treten; ohne die Erlaubniß desDiöcesendischoss sollen sie in keiner Divers weder predigennoch die Sakramente reichen; man werde ihnen zurückge-ben, was ihnen genommen worden war, mehr aber sollensie ohne königliche ausdrückliche Erlaubniß nicht erwerben,noch auf Familienerbfvlge Anspruch machen können. Die. Städre