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Erste Abtheilung, Zweyter Band (1790)
Entstehung
Seite
188
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selbst in seiner Abwesenheit, keine Eingriffe in dieserVorrecht dulden. Jene Franzosen aber erdreisten sichsogar unter unfern Augen die Puncte, welche wir jüngstin unfern Zusammenkünften in Erwägung gezogen habenabzuschließen, und ohne unser Zuziehen ihr Glaubens-bekenntniß aufzusetzen. Wenn im Orient, z. B. inAlexandrien oder Antiochien Geschäffte dieser Art ver-fallen, so würde jeder Schluß der Patriarchen, demunsre Bestätigung fehlte, keine Gültigkeit haben; viel-mehr muß dort alles dem hergebrachten Rechte nachdem Urtheil der römischen Curie unterworfen werden.Wie dürfen sich nun jene ein Recht in unsrer Gegen-wart anmaßen, das selbst Entferntem, Männern, wel-che größer sind als wir, nicht zukommt? Daher ver-langen wir, daß ihr euch ungesäumt dieser verwegenenNeuerung widersetzen, und sie bestrafen mögek.

Der Pabst besänftigte sie mit guten Worten, riefden Abt zu sich, befragte ihn genau um die Art desVerfahrens und erhielt von ihm zur Antwort:Wederer noch die Herren Bischöffe hätten etwas über die er-wähnten Sätze ausgemacht; sondern er habe blos, daer vom Bischofs von Poitou Härte, daß sein Glaubens-bekenntniß schriftlich verfaßt werden solle, unter Autori-tät und Zustimmung der Bischöffe, um so etwas nichtallein zu wagen, auch das seinige in aller Einfalt auf-gesetzt.

Mit dieser eben so demüthigen als bescheidenenAntwort ließen sich die Cardinäle befriedigen, jedochunter dem Beding, daß die Schrift, welche der Abtverfaßt, weil ihr die Bestätigung des päbstlichen Ho«fes fehle, nicht das Ansehen eines Symbolums, dasvon förmlichen Concil ien gegen Ketzer verfertigt wird,erlangen solle. Gott sey gepriesen, daß durch Nach'

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