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Wissen, Glaube und Ahndung
Entstehung
Seite
299
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Ahndung*

B59

ker zu machen, flies bleibt jedem menschli-chen Urtheil verborgen, und ist nur dem all-•weisen Herzenskündiger bekannt. KeinMensch kann hierin den andern richten. Einjeder kann wohl nach seiner Überzeugungsagen, diese Handlung ist dem Gesetze ge-mäss, und jene zuwider, und wer die Über-zeugung eines andern kennt, kann ihm auchsagen , hieran hast du recht, und hieran hastdu unrecht, deiner Tugend zuwider", odergar lasterhaft gehandelt ,__in welchem Gradeer aber daran gut oder böse gehandelt hat,ist keinem Menschen zu richten möglich.Demi niemals kann ich genau bestimmen, wieviel Kraft es für mich oder einen andern for-dert, gerade in diesem Falle dem Antrieb zuwiderstehen , und der Tugend Gehör zu ge-ben. Keiner kann also hierin den andernrichten, ich darf wohl diese oder jene seinerThaten loben oder verwerfen, aber wider ihnselbst kein Verdammungsurtheil aussprechen,als das allgemeine, welches alle Menschentrift. Meine Selbsferkerrntniss langt wohlhin, um mich zu überzeugen , wenn ich un-recht,- und meiner Pflicht zuwider handelte,aber nie so weit, um zu bestimmen, in wel-chem Grade auch ich selbst an einer Hand-lung gut gehandelt habe. Die Unlauterkeit

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