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Drittes Bändchen (1840)
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so wie die Staatsbürger überhaupt von Stufe zuStufe ihrer intellektuellen und moralischen Bil-dung entgegengehen." Herzogl. Gen. Verordn, vomII.März 1793. (Gaupp n. p 30.)

2. Vom Ncligions-Untcrricht.

Dem Unterrichte iu der NeligionSlehre sollenwöchentlich drei Stunden gewidmet werden." (Gauppll. p. 37.)Bet dem ReligionS-Unterichte hat derLehrer eben das zu beobachten, was im §. 366.dem Geistlichen als Religionslehrer in der (deutschen)Schule vorgeschrieben ist." (p. 38.) Der angeführteM Zßtz, (i ggi ) : der Schulunterricht

in der Neligions- und Sittenlehre ist, als der al-^ lerwichtigste Theil des Jugendunterrichts, mit der

Wi größten Sorgfalt, Ueberlegung, Gewissenhaftigkeitai«. und Eifer zu behandeln und als eine der heiligstenjkS i! Obliegenheiten zu betrachten. Man hat auf das ge-wissenhafteste Bedacht zu nehmen, daß die Keime desch religiösen Glaubens frühe schon in den Gemüthernper Kinder entwickelt und genährt, religiöse Ein--i k drücke erweckt und unterhalten und die auf die gött-M liehe Auctorikät der heiligen Schrift gegründe-nj!» ten Wahrheiten der christlichen Religion ihnen faß-M lich, richtig und überzeugend für den Verstand, wirk-sam und eindringend für Herz und Gemüth dar-^ gestellt werden und so beides, richtige Erkenntniß der§ Religion und christliche ächte Religiösität bewirktwerde."