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1 (1852) Der Vendidad
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Sechzehnter F a r g a r d.

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24. Dann sollen diese Mazdayatjnas einen Weg aussuchen.

25. Entfernt von den Bäumen, die zu Brennholz emporwachsen.

26. Dann sollen diese Mazdaya§nas auf dieser Erde drei Gru-ben graben.

27. Zwei Löcher sollen sie mit Kuhurin auswaschen, eines mitWasser.

28. Schädliche Thiere sollen sie tödten, zweihundert Ameisen,welche Körner wegschleppen im Sommer.

29. Irgend welche von den schädlichen Thieren, die von Agra-mainyus herrühren, sollen sie tödten im Winter 1 ).

30. Man soll dann die Zeichen dieser Frau des Mazdayatjna,die mit Zeichen, Merkmalen und Blut behaftet ist, sühnen.

31. Was ist dafür die Strafe?

32. Darauf enlgegnete Ahura-mazda : Für ihren sündigen Kör-per schlage man zweihundert Schläge mit dem Pferdestachel, zwei-hundert mit dem (Jlraösho-charana.

33. Schöpfer! Wer an einer Frau, die mit Merkmalen, Zei-chen und Blut behaftet ist, mit vollem Wissen seinen Leib befleckt 2 ).

34. So lange an ihr Merkmale offenbar sind.

35. Was ist dafür die Strafe?

36. Darauf entgegnete Ahura-mazda: Man schlage dreissigSchläge mit dem Pferdeslachei, dreissig mit dem Qraöshö-charana.

37. Wenn er zum zweiten Male hingeht, zum zweiten Maledortsitzt, schlage man fünfzig Schläge mit dem Pferdestachel, fünf-zig mit dem Qraösho-charana.

38. Wenn er zum dritten Male hingeht, zum drillen Male dort-sitzt, so schlage maii siebenzig Schläge mit dem Pferdestaehel, sie-benzig mit dem Qraösho-eharana.

39. Wer eine Frau beschläft, die mit Zeichen, Merkmalen undBlut behaftet ist.

1) Es wird nöthig sein, hier wieder eine Einschiebnng anzunehmen,§24 29 stören den Zusammenhang, der aber hergestellt ist, wenn man§. 30 an § 23 anschliesst. In §. 31 fehlt, wie ich glaube, das Wort datare,Schöpfer! Zu uzvarezyat cf. zu Karg. III. 71. und Farg. IV. 70 ff.

2) Irithyät = ir>n»»w in der H. U. Dass die Wurzel iritb eine weitereBedeutung haben muss als sterben (was das Wort gewöhnlich nur in Zusammen-setzung mit der Priip. para bedeutet), zeigen mehrere Stellen unseres Buches.Cf. Farg. VI. 17. XIII. 25.