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Max Müller und die vergleichende Religionswissenschaft
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Die dritte Quelle, um für die Entwickelung des religiösenBewußtseins vom vergleichenden Standpunkte aus wichtige Auf-schlüsse zu erhalten, istdas Studium der Sitten und Gebräuche.Gerade in dieser Beziehung sind die Ermittelungen der modernenVölkerkunde, wie sie, abgesehen von den schon erwähnten offiziellenRegiernngsbureaus, unsere Reisenden in allen Winkeln des Globusvornehmen, von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Wirkönnen es uns nicht versagen, bei dieser Gelegenheit auf dieepochemachenden Entdeckungen der vergleichenden Rechtswissen-schaft hinzuweisen, die so recht eigentlich auf dem Boden derneueren Ethnologie erwachsen ist. Wie es ihr allmählich ge-lungen ist, auf Grund eines freilich im Detail schier unüber-sehbaren Materials die Entfaltung des Rechts von den unschein-barsten, dürftigsten Anfängen an bis zu den komplizirtesten sozialenErscheinungen hin, von der für uns so schwer zugänglichen undin allem und jedem diametral entgegengesetzten Geschlechts-genossenschaft, jener auf die Blutseinheit gegründeten primitivenStruktur, bis zu der verwickelten Form unseres modernen Staatesin einem ununterbrochenen, organischen Zusammenhang, zu ver-folgen, so ist damit die unmittelbare Verknüpfung des Rechtesund der Religion induktiv, auf erfahrungsmäßigem Wege dar-gethan. Um nur ein Beispiel aus der unendlichen Fülle desStoffes herauszugreifen, so ist die Bildung des Häuptlingthums,der Standesunterschiede, der besonderen Orden und Geheimbünde,wie sie sich überall auf Erden finden, ohne religiöse Motivesehr tiefgreifender Art schlechterdings unverständlich. (Vgl. Post,Bausteine für eine allgemeine Rechtswissenschaft II, 75 ff.). Esist sogar im einzelnen Falle häufig schwierig, zu entscheiden, obmehr religiöse oder rein rechtliche, d. h. irgend welche äußere sozialeRücksichten und Vorstellungen maßgebend gewesen sind; anderer-seits kann natürlich auch manchmal erst nachträglich sozialenNormen und Institutionen die religiöse Sanktion ertheilt sein,

Sammlung. N. F. Vlll. 182. 2 (SÜ8)