1a
Provision für die Agenten re. bestritten, und alle Jahre davon(aber erst mit Schluß der 5. Jahresgesellschast anfangend) undzwar vertheilt unter den vorhergegangcnen Gesellschaften, denverschiedenen Klassen derselben, aber nach Verhältniß ihresRente-Kapitals '/z des ganzen Betrages zur Steigerungder Rente überwiesen, so daß also eine erste Steigerungmit dem 5ten Jahrgang sicher eintreten muß. Das Erste-mal erhält dies '/z die Jahresgesellschaft pro 1839 ganz;das Zweitemal diejenige pro 1840 davon und die Erste'/^, das Dritte und alle folgende Male wird immer derJüngsten unter den bereits 5 Jahre und darüber bestehen-den Gesellschaften und den Uebrigen dieser Gesellschaf-ten zu gleichen Theilen '/§. zugetheilt; so daß Beispiels-weise bei der 3ten Vertheilung, die dritte Gesellschaftdie erste und zweite aber jede '/» von dem abgesetzten '/->bekommt.
Der Reservefonds dient gleichzeitig zur Sicherheit, daßeine einmal gestiegene Rente, durch Einwirkungen, die im2ten Abschnitte naher erörtert werden sollen, niemals zu-rückschreitet oder vermindert werden kann, weil er in die-sem Falle nachhelfen soll; ferner zur Deckung der nichtwahrscheinlichen, aber doch nicht unmöglichen Verlüste, sowie auch zur Verhütung von momentanen Stockungen inder Auszahlung der Renten.
Daß in den ersten Jahren die Steigerung nur unbe-deutend sein kann, ist einleuchtend; keiner wird aber langerbezweifeln können, daß sie mit dem Zunehmen der Jahreund der sich dadurch mehrenden Erbzinsen bis zum Maxi-mum von Thlr. 150 erfolgen muß, und ist dies auch fürdie jüngste Klasse erreicht, so treten die nächstfolgenden 20Jahres-Gesellschaften als Erben der bereits für alle Klas-sen zum Maximum gelangten Gesellschaft ein, da alsdanndie Beerbung unter den Klassen selbst aufgehört hat. —Nach aller Wahrscheinlichkeit wird dieser Fall bei der Iah-