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Einführung in die psychiatrische Klinik : zweiunddreißig Vorlesungen
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Angeborene Krankheitszustände.

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erhob, ohne seinen Verpflichtungen nachzukommen. In den zahl-reichen Eingaben, die er an Gerichte und Behörden sandte, führter eine ungemein hochfahrende Sprache, droht, die Dinge höherenOrts anhängig zu machen, damit Remedur eintrete, lehnt die Ge-richte ab, beantragt Verschiebung der Termine auf bessere Zeiten.Bei einer Beschwerde wegen zu hoher Steuereinschätzung will ersichvom Landesfürsten Auskunft erbitten, ob in seinen Staatenein Raubsystem Staatsgesetz sei, das durch seine Erpressungen denPrivatmannin Konflikt mit den Wuchergesetzen bringe, verlangtdann wirklich in einer ganz unordentlich geschriebenen Eingabe anden Fürstensein gutes Recht. In langatmigen Schriftstücken be-tont er, daß die Beamtenwider Recht und Pflicht gegen die Staats-würde verstoßen, daß die Entscheidungenallen gesetzlichen Be-stimmungen Hohn sprechen, verwahrt sich in einer Immediatein-gabegegen das unqualifizierbare Auftreten und die Staatstheorieneines subalternen Beamten, stellt Strafantrag gegen seine Richterwegen Beleidigung und gegen den pfändenden Steuerbeamten wegenHausfriedensbruches, bedroht letzteren mit Tätlichkeiten. Bei Ver-urteilungen ergriff er stets alle irgend zulässigen Rechtsmittel, ließsich wegen eines Betrages von 2 Mark pfänden und zum Offenba-rungseide vorladen, den er aber schon vorher geleistet hatte. VorGericht benahm er sich grob und anmaßend, redete in alles hinein,drohte mit der Presse, warf die Türe zu und mußte in Ordnungs-strafe genommen werden. Eine Anklage wegen Beamtenbeleidigungschlug er vor, mit dem von ihm erhobenen Strafantrage gegen denRichterzu kompensieren. Auf der anderen Seite betonte er, daßer vor längerer Zeit sehr aufgeregt gewesen sei, ihm dahervollesBewußtsein der Tragweite seiner Ausdrücke nicht imputiert werdenkönne; es lägen Gründe vor, dieein strafrechtliches Vorgehengegen ihn unmöglich machten; es könne gegen ihn weder straf-rechtlich verhandelt werden, noch könne im Falle einer Verurtei-lung Strafvollstreckung eintreten. Dies machte er namentlich auchin einer Berufungsschrift an dasReichsgerichtund in einem Gnaden-gesuche an den Kaiser geltend.

Mittlerweile wurde er wiederum wegen unberechtigter Führungdes Doktortitels angeklagt. Er behauptete wie früher, ihn von Phila-delphia bezogen und das Diplom verloren zu haben. Bei der Ver-handlung benahm er sich ungemein aufgeregt, sprach viel in hef-

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