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Einführung in die psychiatrische Klinik : zweiunddreißig Vorlesungen
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Epileptisches Irresein.

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tiefere krankhafte Grundlage hinweist, deren Äußerungen dieeinzelnen Anfälle sein müssen, da ihnen ein besonderer Anlaßjeweils nicht vorangeht.

Den Weg zur richtigen Deutung weisen uns die Ohnmachts-anfälle, in denen sich der Kranke Verletzungen und Zungenbissezugezogen hat. Sie sind unzweifelhafte Zeichen jener Krankheit,die wir Epilepsie nennen, und deren wichtigstes Merkmal, wie mirscheint, in der mehr oder weniger regelmäßigen Wiederkehr derrasch ablaufenden Krankheitserscheinungen besteht. Wir erfahrenhier zwar nichts über eigentliche Krampfanfälle, aber die Frau desKranken hat schon vor Jahren angegeben, daß er in den Ohn-mächten bisweilen ganz starr gewesen sei, so daß man ihm denMund nicht öffnen konnte. Mit diesen Ohnmächten standen früherdie Verstimmungen in innigstem Zusammenhänge; sie gingen ihnenkurze Zeit voraus und überdauerten sie noch einige Tage; die Er-innerung war nachher stark getrübt. Offenbar hat es sich hier umBewußtseinstrübungen gehandelt, wie sie ungemein häufig inVerbindung mit epileptischen Anfällen beobachtet werden. Auchbei dem Sittlichkeitsverbrechen, das der Kranke beging, bestandeine solche Beziehung der Verstimmung und der Bewußtseins-trübung oder desDämmerzustandes, wie man derartige Zu-stände zu nennen pflegt, mit einer Ohnmacht. Bei uns aber sind dieVerstimmungen, und zwar ohne ausgeprägte Bewußtseinstrübung,ganz für sich aufgetreten, auch anfallsweise, aber ohne Ohnmächten.Der Grund ist vielleicht darin zu suchen, daß der Kranke bei unsvöllig fern vom Alkohol gehalten wurde, der, wie das auch bei ihmerprobt worden war, die Erscheinungen der Epilepsie regelmäßigzu verschlimmern pflegt.*)

Jedenfalls lehrt uns der vorliegende Fall, daß auch dieseperiodischen Verstimmungen, deren Verbindung mit Ohnmächtenund Dämmerzuständen wir von früher her bei ihm kennen, alsÄußerungen der Epilepsie anzusehen sind. Hinzufügen könnenwir auf Grund vielfältiger Erfahrung, daß schon verhältniß-mäßig recht kleine Alkoholmengen in diesen Verstimmungenzur Entwicklung schwerer Dämmerzustände führen können.

*) Der Kranke befindet sich seit 9V2jahren in wesentlich gleichem Zu-stande in einer Pflegeanstalt.