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Männern 1 ). Der Hallesche Bund sodann, den Albreclit mit,seinem Bruder Joachim, mit Herzog Georg- von Sachsen undden Herzogen Erich und Heinrich von Braunschweig' am21. November 1533 abgeschlossen, hatte ein Edikt vom10. December zur Folge, welches den Beschluss des Bundesder Bürgerschaft verkündete: dass man in Religionssachenkeine Neuerung bis zur Entscheidung eines Concils vornehmenwolle und ein Gleiches auch von den Unterthanen verlange 2 ).Kurz darauf (31. December 1533) verbot ein neuer Erlass denBürgern das „Ausziehen und Laufen“ zn auswärtigen Predigernlutherischen Glaubens, und befahl ihnen, die „fremden Winkel-rotten und Sectenprediger“, selbst wenn sie von ohngefährdazu kämen, keineswegs zu hören, ihnen zu folgen oder an-zuhängen 3 ). Wie fruchtlos, aber diese Verbote und Straf-androhungen waren, zeigte bereits die Rats wähl des Jahres1534: alle Neugewählten waren evangelisch. Der Erzbischofwollte sie jedoch nur dann bestätigen, wenn sie sich von derlutherischen Lehre lossagten und bei der bevorstehenden Oster-feier „unter einer Gestalt commnnicierten". Unterhandlungengingen hin und her. Die Gewählten wiesen auf die Duldungder lutherischen Predigten Winklers hin, sie beriefen sich aufden Nürnberger Religionsfrieden, wonach sich jedermann gegenden andern in Sachen, den Glauben belangend, bis auf einzukünftig Concilium friedlich zu halten habe, worauf ihnenAlbreclit freilich mit Recht eutgegenhalten konnte, dass sichdiese Bestimmung nur auf die Obrigkeiten, nicht auf die Unter-thanen beziehe; und wenn sie schliesslich Gewissensfreiheitverlangten, so erwiderte Albreclit, „er wollte sein Gewissenauch frei haben; nachdem er erkennete und wüsste, dass deralte Brauch recht wäre, und da er ihrer aller Pastor undSeelsorger wäre, wollte er es nicht anders gehalten haben“;wenn sie ihr Gewissen aber frei haben wollten, so möchtensie an die Orte hinziehen, da man es ihnen frei liesse. Dabeiblieb es schliesslich auch. 14 Ratsherrn mussten bis Pfingsten
1) Pranke 110.
2 ) Über den Hailesclien Bund s. Steffen, Zur Politik Albrechts vonMainz S. 8; das Edikt ist abgedruckt nach Cresse’s Annalen (fol. 173) beiPrunke S. 110.
3) Cresse fol. 182. Pranke 112.