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deren im Kloster S. Johannis zu Scheiningen nicht wenigerals vier vorhanden waren').
Von dem grossen goldnen „Markgraflschen Kreuze“, dasMarkgraf Casimir im Jahre 1523 liehst einem kleinen golde-nen Kreuze dem Cardinal auf Lebenszeit überlassen hatte, dasaber dann (1530) durch Casimirs jüngeren Bruder Georg inden „ewigen“ Besitz des Stiftes kam, haben wir bereits ge-hört (S. 254). In gleicher Weise verzichtete Georg durch die-selbe Urkunde auf eine silberne Tafel mit Heiligtum, die ausAnsbach stammte und die Markgraf Casimir dem Cardinal un-ter der Bedingung überlassen hatte, dass Albreclit sie zurück-geben sollte, wenn er eine grössere und wertvollere Tafel er-halten würde.- Ob das Stift inzwischen auch in den Besitzeiner grösseren Tafel gelangt war und nun beide behaltendurfte, oder ob es sich nur um die zuerst gestiftete handelt,ist unsicher. Die erstere Möglichkeit würde an Wahrschein-lichkeit gewinnen, wenn sich mit Sicherheit erweisen liesse,dass „dye g r o s t e silberne brandenburgische taffel“ desLiber Ostensionis (I, 2.) von Markgraf Casimir herstammte.Dies ist nun in der tliat sehr wahrscheinlich. Die Tafel trägt2 Wappen, beide viergeteilt, von denen das eine im 1. Feldeden Brand enburgischen Adler, im 2. und 4. Greifen , rot inweiss (Pommern), und im 3. den aus der Mauer aufsteigendenLöwen aufweist , also den Bradenburgischen Markgrafen zu-
1) Cardinal Albreclit schreibt- „dem erhafftigen magistro Johannj Bor-nicken, eanonicken und thesaurarien unsser lieben frawen kirchen zueHalberstat, unsserm Magdeburgischen secretaiien und liebenn andechtigen“.„dat. zu Aschaffenburgk, am tage Felicis in princ. anno etc. XXIX“,14. Januar 1529 (presentatum die conversionis Paulj [25. Jan.] .1529): — —Es hat auch unsser oheym hertzog Heinrich zu Braunsclnvig der Jungerhiebevor Zusage gethan, wan wyr eru Conraden, sseligen [ist jedenfalls inder Zeit zwischen jener Zusage und Albreehts Brief gestorben], odereynen andern unsserer diener zu seyner lieb schicken wurden, sseyn liebwolten uns auss sanct Johannes Closter zu Scheiningen, ordinis canonicorumregularium, eynen gantzen corper heyligthninbs, von eyner junckfrawen exsocietate sancte Ursnle, der sein lieb doselbst 4 gautze haben, verehren.Derhalben ist unsser gnedigs begir, wollit euch uff beyenthaltene zu ge-dachtem unsserm olieymen forderlich forfugen, sie [!] derselben Zusage vonunsernt wegen fruntlich erinnern nnd uns dormit zu vorsehen uffs fleissigstbitten; wu auch under dem heyligthmnb die wähle gestatet, alssdan etzwasguthes und nahmhaftigs [Erläuterung am Rande: als einen korper, dereinen nharnen hat/ nehmen. — — Mgdb. A., Erzst. II 66, fol. 30 b.