110
Albrecht diese aufgegeben batte, scheint auch der Plan be-standen zu haben, eine andre schon bestehende Kirchezu diesem Zwecke zu verwenden. Bereits in der päpstlichenStiftungsbulle vom 13. April 1519 heisst es: das Stift solleerrichtet werden „in ipsa sic constructa — der Magdalenen-kapelle — vel alia . . . extra dictam arcem forsan construendaaut i a m c o'n s t r u c t a e 1 i g e n d a e c c 1 e s i a“, eineFormel, die sich in den darauffolgenden Urkunden unzähligeMale wiederholt; ja der Papst genehmigt ausdrücklich mitRücksicht auf die Gefahren, die der Moritzburg durch grosseMenschenansammlungen erstehen könnten, die Verlegung desStifts mit all seinem Besitz und all seinen Rechten in eineandre in der Stadt Halle oder auch ausserhalb derselben wieüberhaupt der Diöcese Magdeburg gelegene Kirche 1 ).
Dass in der zweiten Fassung dieser Bulle im Falle derWahl einer bereits bestehenden Kirche die Zustimmung desbisherigen Inhabers derselben verlangt und dass die Ver-wendung jeder beliebigen Pfarr- oder Klosterkirche, sogarHettelmönchskirche, für das Stift gestattet wird a ), zeigt nochdeutlicher die Absicht, eine bereits bestehende Kirche zurStiftskirche umzuwandeln, während ein Neubau nie ernstlichin Frage gekommen ist. Auch als dann das Augustinerklosterzu S. Moritz zum Sitz des Stifts ausersehen wurde, finden wirausdrücklich die Genehmigung dieser Mönche, ihre Kirche,die besonders vom Kloster unterschieden wird, zur Stifts-kirche zu erheben 3 ).
Muther, Kardinal-Erzbischof Albrecht von Brandenburg als Kunstfreund, inden Grenzboten 1884, 2. Quartal S. 581. Gegen letzteren Aufsatz richtetesich Schönermark in der Beilage der Münchner Allg. Zeitung 1884, Nr. 260S. 3833, und verteidigt die alte Anschauung auch in dem der Stadt Hallegewidmeten Bande der Kunstdenkmäler der Provinz Sachsen, wo von S. 218an über den Dom gehandelt wird.
1) Ludewig Reliquiae XI 430. 435. 439.
2) Cf. S. 13 N. 1, und nach einer andern Stelle desselben Schriftstückserlaubt der Papst, das Stift zu verlegen (transferre) ad aliam ecclesiamsecularem ant cniusvis ordinis regulärem, etiam si mendicantium existat, ineodem oppido Hallensi vel alibi . . . construendam.
3) Dreyliaupt I S. 767: — —■ consentimus, quod reverendissima suapaternitas libere valeat ac possit pro huiusmodi ecclesia collegiata erigendaecclesiam nostram parochialem sancti Mauritii . . . eligere ac monasteriumnostrum ... ad huiusmodi erectionem et dotacionem ecclesie collegiateassignari — —.