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Cardinal Albrecht von Brandenburg und das Neue Stift zu Halle : 1520 - 1541 ; eine kirchen- und kunstgeschichtliche Studie
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doch soll die erste Zahlung erst 1536 stattfinden. Wenn dieErlegung der 800 fl. beabsichtigt wird, so wird eine viertel-jährige Kündigung gefordert'). Während sich also in jenenanderen Fällen das Stift das Eigentumsrecht bewahrte, isthier das Gut in Besitz wie Eigentum des Kanzlers iiber-gegangen, nur die Summe, um die der Kauf abgeschlossen istund die auf dem Gute ruhen soll, hat der Kanzler zu verzinsen.Das Stift hat mithin eine Hypothek auf dem Gute, und zwarin solcher Höhe, dass »sie dem vollen Werte des Gutes ent-spricht. Der Grundbesitz ist dem Stifte offenbar lästig oderwenigstens ist ihm eine sichere Geldzahlung von grösseremWerte.

Ebenso hat das Stift eine Hypothek auf dem SchlosseErmsleben. Dr. Christoph Tiirck verkauft mit Zustimmungdes Cardinais dem Stifte 75 rheinische Gulden an und aus demgenannten Schlosse und allen seinen Rechten für 1500 GuldenHauptsumma (Kapital). Die Zahlung der 75 fl. hat er jedes-mal am Walpurgistage zu vollziehen. Im Falle des Wieder-kaufs (der Rückzahlung der 1500 fl.) muss Anfang Januar(genauer: 8 Tage vor oder nach dem Dreikönigstage) für den1. Mai gekündigt werden 2 ).

Die eigentümlich geschraubte Form all dieser Verträgeerklärt sich aus dem kanonischen Zinsverbote. Da man von einemdargeliehenen Kapital keine Zinsen nehmen durfte, so wurdeder Vorgang so gedreht und gewendet, dass er formell alseine erlaubte Handlung erschien.

Aber auch einfacher Verkauf von Gütern kommt vor: demGrafen Hoyer von Mansfeld werden 2 freie Höfe zu Endorfmit ihren Äckern und Zinseneines rechten erblichen Kaufsverkauft, nur sollen sie noch Lehen des Stifts bleiben 3 ).

Dass ferner Naturalabgaben in solche von Geld umge-wandelt wurden, beweist eine Urkunde vom 22. Januar 1538,

1) 11. Juli (Sonnabends nach Chiliani) 1534. Copiale des M°-db A.,Urkk. Halle D. 69, fol. 6.

2) 30. April (mitwoch nach dem sontag Misericordiasdominj) 1533.Copiale des Mgdb. A., Urkk. Halle 1). 69, fol. 3 b.

3) 12. (nicht 11.) Februar 1534, Hreykaupt I S. 926 Nr. 287.