dem Propste leistet. Er hat alle Rechte des Arcliidiakonatszu schützen, die Rechtsprechung nach den Vorschriften des jErzbischofs auszuüben und die aus derselben — wie aus jeder jG-erichtshoheit im Mittelalter — einkommenden Gelder ebenfallsnach den Bestimmungen des Erzbischofs zu verwenden. Später(1536) wird bestimmt, dass von diesen Einnahmen der Gehaltdes Oflicials und alle sonstigen Aufwendungen für die Juris-diktion bestritten werden sollen, das Übrigbleibende aber in3 Teile zu teilen sei, wovon einen der Propst als Archidiaconuserhält, der zweite der Kirchenfabrik zufällt und der dritte fin-den „gemeinen Tisch“ verwendet wird >).
Zugleich mit jenen ersten Vorschriften über das Archi-diakonat regelte Albreeht die Verhältnisse der beiden Pfarren,die dem Stift einverleibt waren, in einem Erlasse, der dieStatuten von 1520 ergänzen sollte“). Die Pfarrer von Unserlieben Frauen und von S. Ulrich zu Halle, sowie merkwürdiger-weise auch der Pfarrer von Aschersleben 1 2 3 ), sollen alle Rechteund Privilegien des Stifts gemessen, dafür aber auch diePflichten der Stiftsherrn auf sich nehmen, die Statuten haltenund die Gepflogenheiten des Stifts beobachten, auch die Kleidungder Stiftsgeistlichen tragen. Ihre Ernennung, Präsentationund Investitur ist dieselbe wie die der Canoniker. Bei ihrerAufnahme ins Stift haben sie 60 11. Statutengelder zu ent-richten, doch sind sie zu einem Beitrage für den „gemeinenTisch“ nicht verpflichtet. Ihr Eid ist ebenfalls dem derCanoniker ganz ähnlich. Im Chor hat der Pfarrer der Frauen-kirche seinen Platz auf der Seite des Propstes unmittelbarnach dem Cantor, der von S. Ulrich und der Aschersiebenerauf der Dekansseite nach dem Scholasticus. Doch sind sienicht zu täglichem Chordienst verpflichtet, wie natürlich auchsonst auf ihre Thätigkeit in ihren Pfarreien Rücksicht ge-nommen wird. Zu bestimmten Festen aber, speciellen Feier-tagen des Stifts : am Jahrestage Maximilians und nach CardinalAlbrechts Tode auch an dessen Jahrestage, sowie an den
1) Siehe Beilage 5.
2) Alberti . . . statuta nova et addicionalia eeclesiae collegiatae . . .vom 25. Juni 15B1, Dreyhaupt I S. 919.
3) Plebani beate virg'inis, sancti Udalrici iu urbe nostra Hallensi aeoppidi nostri Ascanie —.