Geschichte der Heraldik. V. 1.
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goldenen Kleestengeln besteckt, und auf der Brust stehtin verschlungenen goldenen Buchstaben FR. Auf derMitte des oberen Schildrandes ruht ein mit einer Blät-terkrone gekrönter stahlblauer offener Turnierhelm,Über welchem der im Schilde beschriebene Adler er-scheint. Die Helmdecken sind inwendig von Silber,auswendig schwarz tingirt."
Wappen der Provinz Sachsen: „In einem von Goldund Schwarz zehnmal quergestreiften Felde ein schrägrechts liegender grüner Rautenkranz. Auf der Mittedes oberen Schildrandes ruht ein mit einer Blätter-krone gekrönter, stahlblauer, offener Turnierhelm, aufWelchem eine von Gold und Schwarz zehnmal quer-gestreifte und mit einem schräg-rechten, grünen Rau-tenkranze belegte, gekrönte und mit einem Pfauen-Wedel besteckte Säule steht Die Helmdecken sindinwendig von Gold und auswendig schwarz tingirt."
Als Consequenz dieser Maßregel machte sich eineFestsetzung der Provinzialfarben erforderlich, hinsicht-lich welcher von dem Königl. Heroldsamte Gutachteneingeholt und die Provinziallandtage zur Aeusserungihrer Wünsche veranlasst wurden. Leider wurden dieFragen nicht präcise genug gestellt. Was die Central-stelle wissen musste, war Folgendes: bestehen in den^royinzen bereits repräsentative Farben, die von der■Bevölkerung allgemein angenommen und anerkanntsind?i) Im bejahenden Falle war die Entstehung unddie geschichtliche (nicht die heraldische) Berechtigungderselben zu prüfen.
Statt dessen wurden die Provinziallandtage aufge-fordert, sich über die „officiellen Wappenfarben" zuäussern, die jeder halbwegs Kundige aus jedem vorge-legten Wappen extrahiren kann. Die Wappenfarbenhatten erst da einzutreten, wo sich keine Provinzial-farben bisher entwickelt hatten. Sodann hat das Herolds-amt den Missgriff gemacht, nicht nur die Hauptfalbensondern alle in dem Wappenschilde vorkommenden
, 1) Durchaus berechtigt waren z. B. die Wünscheder Schleswig-Holsteiner, die Trieolore, unter der sie«tt ihr Deutschthum gekämpft haben, erhalten zu sehen.«n November 1882 schrieb eine Zeitung: ,.Es machtsich hier und da die Befürchtung geltend, dass dieseAngelegenheit nicht im Sinne der Schleswig-Holsteinererledigt werden möchte, welche Werth darauf legen,dass die blau-weiß-rotheu Farben zur officiellen Aner-kennung gelangen. Die Heraldiker mögen dagegenallerdings Einwendungen erheben können, aber die That-sache ist unbestreitbar, dass die Trieolore in dem Kampfeder Herzogthümer gegen Dänemark die officielle Flagge"es Landes war. Eine ehrenvolle und für die Ge-schichte Deutschlands bedeutsame Vergangenheit knüpftsich also daran. Unter der Dänenherrschaft wurden£j e blaue-weiß-rothen Farben wie ein Heiligthum ge-hütet und als die Herzogthümer frei wurden, waren, siees, welche die deutschen Krieger überall begrüßten,seitdem sind fast 20 Jahre vergangen, aber die schles-wig-holsteinische Erhebungsfahne hat seitdem von ihrerPopularität nichts eingebüßt, keine festliche Gelegen-heit vergeht, wo sich das nicht zeigt. Die schleswig-holsteinische Fahne hat keine politische Bedeutung mehr,"■""er sie hat eine moralische. Sie erinnert die heran-wachsende Generation daran, dass die Väter mit schwe-len Opfern, ja mit einer seltenen Hingabe für ihr~eutschthum gekämpft haben. Woran kann sich derrjeale Sinn unserer Jugend besser erheben als an den^naten der Vorfahren? Und deshalb ist der Wunschvollberechtigt, dass das Erinnerungszeichen derselben,??e blau-weiß-rothe Fahne, der Provinz erhaltenWeibe."
Farben z. B. auch der Nebentheile des Wappenbildeszu berücksichtigen. In dieser Hinsicht sind die in demweiter unten auszugsweise mitgetheilten Gutachten desHerrn von Mülverstedt ausgeführten Gesichtspunkte alsmaßgebend zu betrachten, — immer mit dem Vorbe-halte, dass die Wappenfarben erst seeundo loco einzu-treten haben.
Im Nothfalle hätte man übereinstimmende Farbenverschiedener Provinzen durch eine Variation unter-scheiden können. Ist doch für Schifffahrtsflaggen dasKreuz ein seit vielen Jahrhunderten angenommenesBild! Damit hätte man schon drei verschiedene Pro-vinzen ausstatten können z. B. Flagge 1) roth-weißgetheilt; 21 rothes Kreuz in Silber, 3) silbernes Kreuzin Roth. Bei Farben die zugleich die LandesfarbenPreußens oder benachbarter Reiche (z. B. Oesterreichs)sind, hätte die Flaggenform 1 überhaupt nicht an Pro-vinzen verliehen werden sollen.
Durch eine Allerhöchste Ordre vom 22. October1882 wurden einstweilen die Farben der nachbenanntenProvinzen bestimmt:
für Ostpreussen „Schwarz, Weiss"
für Westpreussen „Schwarz, Weiss, Schwarz".
für Brandenburg „Roth, Weiss"
für Schlesien „Weiss, Gelb"
für Pommern „Blau, Weiss"
für Posen „Roth, Weiss"
für Rheinland „Grün, Weiss"
für Westfalen „Weiss, Roth"
für Hannover „Gelb, Weiss"
für die Hohenzollernschen Lande „Weiss, Schwarz".Bezüglich der übrigen Landestheile blieb die Bestim-mung von Provinzialfarben vorbehalten."
Zur Erläuterung theile ich aus den Verhandlungeneinzelner Landtage interessante Einzelheiten mit.
Der Oberpräsident der Provinz Westfalen schrieb(Münster 18. März 1882) an den Landtags-Marschall:„Da hinsichtlich der officiellen Wappen färbenfür die hiesige Provinz Zweifel entstanden sind, so er-scheint noch eine endgültige Feststellung die-ser Farben erforderlich, zumal die 'letzteren sowohlin dem grösseren als auch in dem kleineren Siegel derCeutralorgane zum Schmucke des Helms des linksstehenden Schildhalters als des Repräsentantender Provinz gegenüber demjenigen des König-thumes dienen sollen.
„Nach dem Ew. Hochwohlgeboren unterm 22. Sep-tember 1880 abschriftlich übersandten Schreiben desStaats-Archivars, Geheimen Archiv-Raths Dr. Wilmansvom 21. ej. m. ist die auch anderweit bestätigte An-nahme gerechtfertigt, dass die als Landesfarben derhiesigen Provinz thatsächlich gebräuchlichen Farben:„Grün, Schwarz, Silber" oder „Schwarz, Silber, Grün"von den studentischen Verbindungen der West-falen herstammen.
„Das Königliche Heroldsamt schlägt dagegen alsProvinzialfarben der hiesigen Provinz „Weiß, Roth,Grün" vor. da, wenngleich nach dem NiedersächsischenWappenschilde — Silbernes Ross im rothen Felde —die Provinzialfarben „Weiss und Roth" seien, doch diegrüne Farbe vorzugsweise auch neben „Schwarz undWeiss" schon früher in Westfalen geführt worden sei.Mau'könnte hierbei, wie das Königl. Heroldsamt wei-ter meint, ganz leicht in der Zeichnung das silberneRoss im rothen Felde über einen grünen Hügeldahin springen lassen, wenn nicht das Wappender Provinz Hannover, welches ebenfalls das springendesilberne Pferd im rothen Felde zeigt, dadurch beein-trächtigt werden würde, während das silberne Ross imWappen von Westfalen von Alters her ohne Unterlageirgend einer Art freispringend dargestellt wird.