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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 1.

Landesflagge dahin, dass solche allgemein schwarz undweiss sey und aus drei Streifen von gleicher Breite,von denen der mittlere weiss, der obere und untereaber schwarz seyn muss — jedoch ohne Adler —bestehen soll. Hierbei bleibt aber den Ehedem undSchilfern frei, den innern weissen Streifen die-ser Flagge mit dem Namen der Stadt oderder Provinz, welcher sie angehören zu ver-sehen. Für die Königl. und Hauptflagge bieibt esbei den Bestimmungen, welche Ich für den SchoonerStralsund und die Lizentjacht auf der Rhede von Stral-sund früher gegeben habe."

Eine Änderung werde durch folgende C'abinets-Ordrevom 12. März 1823 beliebt:

„Aus den in Ihrem Berichte vom 16. Nov. v. J.enthaltenen Gründen bestimme Ich hierdurch MeineVerfügung vom 22. Mai 1818 dahin, dass die ordentlicheLandes-oder Handelsflagge in dem mittleren weis-sen Streifen den Preuß. heraldischen Adlererhalten, und die beiden äusseren schwarzenStreifen zusammengenommen, den drittenTheil der ganzen Flaggenbreite einnehmensollen."

Auf den preußischen Strömen blieb der Gebrauchder Flaggen seitens der preußischen Handelsschiffenoch gänzlich der Willkür der Stromschiffer überlassen.

Erst durch einen Erlass des Finanzministers vom4. Novbr. 1834 wurde erklärt, dass obige Verordnungenauch auf die Stromschifffahrt Anwendung finden sollen.Nur hei besonderen festlichen Gelegenheiten ist dasAufziehen der Handelsflaggen fremder Nationen ge-stattet. Im Jahre 1837 wurden Zuwiderhandlungenmit einer Polizeistrafe bis zum Betrage von 5 Thlr.bedroht.

In Hannover wurde im October 1817 folgendeBekanntmachung erlassen:

„Da verschiedentlich wegen der eigentlichen Ein-richtung und Beschaffenheit der Königl. HannoverschenFlagge Anfrage geschehen ist; so wird hiemit zuröffentlichen Kenntniss gebracht, dass in (Gemäßheit derneuesten und noch gegenwärtig gültigen Bestimmung:die Flagge von rother Farbe ist, in dem oberen Vier-tel dieser rothen Flagge, am Stocke, das Großbritan-nische und Irländische Unionskreuz, und in dessenMitte auf einem rothen Quadratfelde ein weißes sprin-gendes Pferd enthalten seyn muss."

Die Rheinschifffahrtsacte vom 31. März 1831 gehtin ihrer Anlage D von der Voraussetzung aus, dassjeder Uferstaat im Besitze einer Schifffahrtsflagge sei.Unter ausdrücklicher Berufung hierauf setzte das groß-herzogl. hessische Ministerium durch eine Verordnungd. d. Darmstadt 16. März 1839 folgendes fest:

„§. 1. Die Flaggen, welche die Schiffer und Flosserdes Großherzogthums auf ihren Handelsschiffen undFlossen führen, soll aus drei horizontalen Streifen be-stehen, wovon die beiden äußeren, jeder den viertenTheil der Flaggenbreite enthaltend, die rothe Landes-farbe trägt, der mittlere weiße aber mit dem Löwendes Großherzoglichen Wappens im blauen Schilde, dieHälfte besagter Breite einnimmt. Die Flagge auf denSchiffen muss, wenn sie an dem Flaggenstocke amSteuerruder aufgezogen ist, bis auf die Hälfte desSteuerruders reichen. Auf den Flossen wird die Flaggeder der Herrenhütte aufgesteckt.

„§■ 2. Außerdem sollen die Schiffer an den Mastenihrer Schiffe Wimpel von den GroßherzoglichHessischen Landesfarben führen, welche auszwei gleichen, einem rothen und einem weißenStreifen gebildet und 3—6 Fuß lang, sowie 4—8Zoll breit sind.

„S- 3. Das Aufziehen anderer Flaggen, als der

hier vorgeschriebenen, ist den Schiffern und Flosserndes Grossherzogthums in der Regel untersagt. Aus-nahmsweise soll es ihnen jedoch verstattet sein, beibesonderen feierlichen Veranlassungen außer den ge-hörigen Orts zu' führenden Großherzoglich HessischenFlaggen und Wimpeln, ihr Fahrzeug auch noch mitanderen Flaggen herkömmlichermassen zu schmücken"').Bald hatten nicht nur sämmtliche Ktistenstaaten(unter denen im Code Beynold von 1859 auch Frank-furt a. M. vielleicht wegen seiner Mainschifffahrtsflaggeerscheint) selbstständige Flaggen, sondern es hattenauch einzelne Häfen von Altersher noch eine besondereprivilegirte Flagge, so in Meklenburg Wismar (fünf-mal silbern-roth getheilt) und Rostock, ferner inOldenburg die kleine Grafschaft Kniphausen.

Der Gebrauch der Fahnen war inzwischen immerallgemeiner geworden und auf Studentenverbindungen,bürgerliche Corporationen (Innungen) und Vereinigun-gen aller Art übergegangen.

Die interessanteste unter allen diesen Fahnen istdie schwarz-roth-goldene der Jenenser Burschen-schaft, über deren Ursprung Dr. H. Preiss 2 ) folgendemir glaubwürdig erscheinende Nachricht giebt:

„Die ersten Begründer der Burschenschaft, die seitdem Februar 1815 bei den Landsmannschaften derSachsen, Franken, Vandalen und Thüringer die Auf-lösung und Umgestaltung der Verbindungen behufseiner einzigen Burschengemeinde betrieben, warensämtlich aus dem Felde heimgekehrte Freiwillige; eswaren nur ihrer elf, meist Lützower Jäger, ein Preuße,sechs Meklenburger, ein Frankfurter, ein Livländeru. s. f., unter ihnen mehrere, die nachmals auch in denVordergrund der burschenschaftlichen Bewegung traten,so Heinrich Riemann und Adolf Friedrich Schröder ausMeklenburg, Hermann Scheidler aus Gotha und Wil-helm Kaffenberger aus Frankfurt a. M. Ihnen gelanges, durch Ueberredung, bald auch durch Kraftüber-legenheit, die Thuringia, Frantonia und Vandalia zurfreiwilligen Auflösung zu veranlassen, während dieLandsmannschaft Saxonia im Gasthof zum halben Mondweiterkneipte. Kaffenberger und Heinrichs arbeitetendie Verfassung der Burschenschaft aus, und man be-stimmte zu Farben des Banners mit Gold verziertesSchwarz und Rot, wie es die eine der Jenenser Bur-schenschaften noch lange nachher trug, so dass alsoGold die beiden Farben Schwarz und Roth säumte, wieheute Gold oder Silber alle dreifarbigen Burschenbän-der einfassen. Auf jene Farben aber, welche manwählte, „eingedenk, dass bei den jugendlichen Freudenauch stets der Ernst des Lebens, die Bedeutung desgemeinsamen Strebens zu bedenken sei," führte nament-lich der Umstand, dass die Lützower Jäger, denen, wiegesagt, die ersten Begründer der Burschenschaft angehörthatten, sich durch dieselben von anderen Truppenkör-pern unterschieden; sie trugen schwarze Uniformen mitrothen Aufschlägen, Gold als Abzeichen der Chargen.Das ist die Erklärung der Farben, wie sie mir unteranderen auch Rödiger und Maßmann seiner Zeit inBerlin gegeben haben."

Die Frauen und Jungfrauen zu Jena schenkten derBurschenschaft (Widmung vom 31. März 1816) eineFahne, welche im XXX. Jahrgange der Gartenlaube(S. 413) abgebildet und mit Recht als „d i e e r s t e schwarz-roth-goldne Fahne Deutschlands" bezeichnet ist.

Eine sensationelle Bedeutung erlangte die Fahnedurch die Wartburgfeier vom 18. Oktober 1817.

1) Großherz. hess. Regierungsblatt 1839. Nr. 15).

2) Königsberger Hartung'sche Zeitung Nr. 180 vom5. Aug. 1883.