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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 3.

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gedachten Ober-Heralds-Amt gleichfals anzumelden, undihreWapen einzuschicken. Nechstdem wird nicht wenigerzu Avantage derer Adelichen und RittermässigenFamilien gereichen, wann derselben Genealogien undStammbäume bei Unserem Ober-Heralds-Amt asserviretWerden, und man so dann aus solcher von selbigenjedesmahl eine völlige und unwidersprechliche Nach-richt haben kan, wesshalb ein jeder nebst denen Wapennicht allein sothane Genealogie und Geschlecht-Registeroder Stamm-Bäume einzuschicken, sondern auch dieGeschichte seines Hauses zu melden und mithin die 4,8, 16, 32 oder mehr Ahnen, als ein jeder gut findet,Unter einem an Eydes-Statt gegebenen Attestato vonvier im Lande angesessenen Rittermässigen Personenpeyzufügen hat, welche ad perpetuam rei memoriam,in gewisse Register eingetragen, und denen Requirentenoder denen, welche den Beweiss ihrer Ahnen zu denenStifteren und Orden nöthig haben, so viel und offt siees verlangen, certificata daraus ertheilet werden, solchecertificata auch bey denen Stifteren und Orden in Un-seren Landen ohne einige difficultät angenommen undihren unwidertreiblichen Beweiss haben sollen.

Damit auch um so vielmehr erhelle, dass hierbeyUnsere Absicht seye, den Adeligen Stand in UnserenLanden bey demjenigen, was selbiger von Kayseren,Königen, Churfürsten und Ständen wolhergebracht, zuschützen und dessen Praerogativen und Ansehen zumainteniren; So declariren Wir hiermit, dass niemanddieserwegen mit einigem Onere, Auflage oder wie essonsten Namen haben mag beschweret werden solle,ausser dass für das Einschreiben und Mahlen bey demOber - Herolds - Amt die Gebühr bezahlet werden muss,welches Wir jedoch durch eine billigmäßige Taxereguliren wollen.

Welchemnach Wir dann Eingangs benanntenUnseren Prälaten Grafen, Herren, denen von der Ritter-schaft, Magistraten in Städten und Flecken, wie auchsonsten Männiglich hiermit gnädigst anbefehlen, sichhiernach gehorsamst zu achten, dieser Unserer Ver-ordnung sich gemäß zu bezeigen, auch so viel an ihnenist, zu befördern, dass solcher nachgelebet werdenmöge. Uhrkundlich unter Unserer eigenhändigen Unter-schrifft, und vorgedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Colin an der Spree den 16. Januar 1706.Friderich

(L. S.)

Graf von Wartenberg.

Patent, die "Wapen an das Ober-Heralds-Amt

öinzuscnioken nebst Taxe desselben vom

21. April 1706.

Wir Priderich von Gottes Gnaden, König in Preus-!*n, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Rom. ReichsErtz-Cammerer u. Churfürst.

Entbieten hiermit allen und jeden Unseren Prä-gten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, undsämtlichen von Adel in unserem Königreich, Churfürsten-tbum und Landen, Unseren gnädigsten Gruss und fügendenenselben hiedurch zu wissen waßgestalt Wir, nach-dem Wir vielfaltig wahrgenommen dass bey denenFamilien und derselben Distinction, Wapen, Insignien,fronen, Helmdecken, Kleinodien und dergleichen aller-hand Missbräuche und Unordnungen eingerissen, dahinbedacht zu seyn veranlasst worden, damit solchen In-coavenientien begegnet, die Stände distinguirt, diefittermässige und Adeliche Familien, bey ihren RechtenJJM Praerogativen maintenirt, alle Confusion derer«schlechter verhütet, auch niemanden nie mehrers als1Jun zukommet, sich anzumassen verstattet werden möge.

Wann Wir dann allergnädigst gut gefunden zusolchem Ende in Unserer alhiesigen Residentz zu Colinan der Spree, ein Ober-Heralds-Amt anzurichten, undselbiges mit qualificirten Personen zu besetzen, auchmit nöthigen Instructionen Statutis und Verordnungenversehen; Und hierbey Unsere Intention und Absichtdahin gehet, dass der Adel und Rittermässige Stand ingedachtem Unserm Königreich, Churfürstenthum undLanden distinguirt, auch hinkünfftig ein jeder so wolwegen seines Wapens, Ahnen und Geschlecht-Register,als auch wegen der Geschichten eines jeglichen Familie,und insonderheit, welche sich bei Unserm Königl. undChurfürstl. Hause zu Friedens- und Krieges - Zeitensignalirt und meritirt gemacht, Nachricht haben könne.[Es folgt hier wörtlich der im vorigen Patentbefindliche Passus wegen des Armorials mit demZusätze:

und wie Wir gern sehen, dass sothane Ein-sendung der Wapen beschleuniget, und je eherje lieber geschehen möge;"der Schluss ist ganz unverändert].Gegeben zu Colin an der Spree den 21. April 1706.

Friderich

(L. S.)

G. v. Wartenberg.

Taxe, bey dem Ober-Heralds-Amt, wie solche

von Sr. Kgl. Maj. in Preussen etc. Unserm

allergnädigsten Herrn approbiret worden.

Gleichwie Se. Königl. Maj. in vorstehendem deroPatent bereits gnädigst declarirt, dass dero Intentionund Absicht bey Anrichtung des Ober-Heraids-Amtsbloß allein dahin gerichtet seye, damit der Adel inseinem lustre conservirt, bey seinen Praerogativen,Rechten und Gerechtigkeiten maintenirt und alle Con-fusion derer Geschlechter vermieden werden möge;Also ist nicht weniger dero gnädigster Wille, dass beymehrgedachtem dero Ober-Heralds-Amt, wegen der Ge-bühr niemand übersetzet, noch zu einigen BeschwerdenAnlass gegeben werden soll, zu welchem Ende Siedann nachfolgende Taxe publicjren lassen:

Weilen aber manchen Orts beschwerlich fallenmöchte, die in dem Patent erwehnte Nachrichten im-mediate an das Ober-Heralds-Amt anhero einzusenden;So haben Seine Königliche Majestät bey allen deroRegierungen jemanden bestellet, woselbst solche Nach-richten angenommen, gesammlet, und so dann an dasOber-Heralds-Amt eingesendet werden sollen, wesshalbjeder bey der Regierung des Landes sich angeben unddavon Nachricht haben kan.

Nebst dem wird allen und jeden Familien freyge-lassen, iemanden daraus, als Haupt zu erwehlen, wel-cher die Nachrichten von der gantzen Familie ein-senden, solche jedesmahl continuiren und unterhaltenkan, dennoch aber ratione des Wapens nicht mehr, alsfür eine Person die Gebühr zu entrichten hat.

Nachdem auch Seine Königliche Majestät nichtunbekandt ist, dass theils gantze Adeliche Familien,theils einige von Adel ins besondere durch Unglücks-und andere Zufälle dergestalt verarmet und heruntergekommen, dass ihnen, wo nicht gar unmöglich, den-noch überaus schwer fället, die hierinnen enthalteneTaxe zu bezahlen, so wollen Se. Königl. Majestät, dassderjenigen von Adel, welche notorie solche Taxe nichtbezahlen können, Wapen, Genealogien und dergleichen,olm entgeltlich eingetragen und continuirt werden sollen.Welchemnach dann entrichtet wird: