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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 1.

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Vnterthan dergestalt fürstehen, das sie beide mit demgeistlichen vnd auch zeitlichem Brodt mögen versehenVerden, das sie der Seelen vnd des Leibes Narung vndPutter haben."

»Was dann die Farben anlangend, haben dieselbenauch jhre bedeutung sonderlicher tugenden, darzu sie««jenigen, in deren Schilden sie funden werden, reitzenvnd ermanen sollen."

Gelbe oder Goldfarbe, bedeutet den rechtenGlauben, vnd hertzliches vertrawen zu Gott vnd auffsein Wort. Item himlische Weisheit, wäre Gottesfurchtvnd Gottseligkeit."

»Weiss, oder Silberfarbe, bezeichnet die be-stendigkeit im Glauben und dessen frewdige, vner-sc nrockene, vnuerholene lautere bekentniss, auch auff-ttchtige erbarkeit, vnd einen vntadelichen guten wandelim leben."

R o t bildet für die Christliche brünstige liebe vndwewe. Item, hitzigen ernst vnd eiver für die rechteReligion. Darnach auch mannheit, frewdigkeit. ItemArbeitsamkeit, mühe vnd sorge in aufferlegtem Ampt,Gerechtigkeit vnd Gerichte."

»Blaw, bedeutet zucht, keuschheit, demut, vnter-tnenigkeit vnd Gottesfurcht."

.Grün, Freundligkeit, bescheidenheit, viid vnuer-«rossene gutwillige Dienstbarkeit.«

Schwartz, klugüeit vnd fürsichtigkeit. Item,jodtung des alten Adams, vnd absterben der Welt. Aberfauon dissmal auch gleich gleich gnug.", (47). . . . wozu dann dieselbigen auch zu ge-brauchen seyen, das nemlich die vom Adel vnd jreNachkomen, selbst allezeit mit fleis bedencken solien,Wa s jhrer Wapen bildnis deute, vnd wozu sie durch die-s elbigen vermanet vnd gereitzet werden, derenwegen8 ie auch solchen erinnerungen nachzukommen sich höch-stes fleisses bemühen solten."

Es ist zwar keiner vom Adel, er lesset sich düh-c *en, sein Wapen sey das schönste, machet jhm auchselbst keine andere, denn nur gute bedeutung dessel-" e n, vnd wollens auch von jedermenniglichen zum bestengedeutet vnd ausgelegt haben, vnd kan jhnen einerKeinen bessern gefallen thun, noch grössern Danck beiJonen verdienen, denn wer jnen jre Wapen aufs herr-lichste heraus streichet, vnd nur von vielen schönenAgenden zu sagen weis, die darinnen fürgebildet seinsollen.«

»So solten aber nun auch solche schöne Wapen vndVieler tugenden Bildt dem Adel anreitzung geben, sichdenselben jren Schilden vnd Wapen gemess zu halten,«amit sie ihrem Landsfürsten vnd Herrn, zu fördersta °er dem Keyser vnd Reich auch ein ehre, schmuckVnd wolstand, vnd jhren Nachbarn vnd ünterthanene 'n fürbild der ehren seyen."

»Sonderlich aber sol man sich ja hüten, das man

v mb der Wapen willen nicht vnnötige sohedliche Kriege

|n verderbung Land vnd Leute anfahe, wie zwischen

Frankreich vnd Engelland, desgleichen zwischen Denn-

arck vnd Schweden wohl ehe geschehen, mit vielem

^mtuergissen. Denn ob es wol nicht recht ist, das

einer eines andern Erb- vnd eigen Wapen zu füren vnd

'^gebrauchen sich vnterstehet, solches auch keines we-

& es entschuldigt, viel weniger gebillichet noch gelobet

Verden kan: So tragen sich in dieser Welt offt solche

alle zu, das etwan einer sich solches befugt zu sein

ermeinet, vnd dessen allerley vrsachen einzuwenden,

Id sein fürnemen zubeschonen vnterstehet, mit was

grund aber, lasse man die Rechtsverstendigen erkennen.

iJoch weil todte gemahlte Bilder vnd Buchstaben einem

ai °hts nemen (so ferne man sonst nicht thätlichen wei-

er greiffet) so solte man je darumb nicht armer Leut

Blut vnd säur erworbenen schweiss vnd Gut in die ge-fahr vnd schantze setzen." (S. 339).

Denn auch für alters Rittermessige Leute gartapffere Reimen oder Sprüchlein, die etwas lehrhafftigesin sich gehabt, vnd nicht solche leichtfertige, lame vndlose fratzen, wie man bissweilen jetzt bey den Wapenan die Wende geschmieret findet, gebrauchet."

7. Capitel.

Kleinere Beitrüge zur Wappenwissenschaft.

Aus dem Mangel selbstständiger Lehrschriften darfindessen nicht geschlossen werden, dass es in Deutsch-land an literarischer Beschäftigung mit dem Wappen-wesen gemangelt habe. Vielmehr waren die Historiker,unter welchen namentlich die Geistlichen beider Con-fessionen hervorragen, eifrig damit beschäftigt, den Ur-sprung der Institution sowohl, wie der einzelnen Wap-pen zu ergründen, während die Theorie des Wappen-wesens das Interesse der Gelehrten nicht zu fesselnvermochte.

Auffallend ist es zunächst, dass die Schriftstellerunseres Zeitraumes entweder gar nicht daran denken,den Begriff des Wappens zu bestimmen, oder dochsich vergeblich bemühen, eine solche Bestimmung zufinden.

Theodor de Bry sagt 1592 in seinem zu Frankfurta. M. gedruckten Stmru unb ZDapeitbiidjIein:

Denn es sind dise Wapen nichts anders, denngleich eine fürgemahlte Lehr vnd Philosophi, darinn einjeder seine vbung vnd Ritterliche Mannheit zu bewei-sen fürhabens. Dasselbige wirt in offenem Schilt gleichin einem Spiegel also fürgebilt, vnd so dawider gehan-delt wirdt, dass derselbe desto mehr schandt trage,dieweil solches offenes Fürbildt dadurch vernichtigt vndverunehret worden, und er dadurch aller seiner Frey-heiten und Begnadunge beraubt werde."

Caspar Lerch 1 ) 1628 drückt sich über diesen Punktfolgendermassen aus:

Insignia oder Arma gentilitia seynd zur Erkandt-nus des teutschen Beichs-Adels erfunden worden, demesie erblich angeboren seynd. Schild und Helm seyndpro heroico signo summae fidelitatis, Strenuitatis etmemoriae per actus et contractus hominum geehrt undpublicirt worden "

An anderer Stelle sagt er, die Wappen seienoff-termahls Symbola superioritatis, sive patronatus, sivedignitatis, securitatis vti legatorum: oder hierogly-phica."

Auf eine Bekanntschaft mit der Theorie deutenhöchstens die nachfolgenden dürftigen Bemerkungen.

1) Caspari Lerchii de Durnstein, Equitis ordinisEquestris Rhenensis et Capitanei ordinis equestris adWasgoviam Discursus genanndt Ordo Equestris Ger-manicus Caesareus Bello-politicus, oder Unterricht vondes Heil. Rom. Reichs Ritterlichen Teutschen freyenAdels, oder Caesarei Equestris ordinis uhralten Histori-schen, auch wohl gegründeten Herkommen, besondererhohen Würdigung, theuren Verdiensten, LöblichenSitten, Kays, unmittelbahrer Reichskundiger Personal-und Beal-Immedietät, befugten Juribus mit dero ange-hörigen Pertinentien, bewährten Freyheits-Berichtenund Privilegiis 1628. In: Burgermeister Bibliotheca Eaue-stris I. (1702). *