Geschichte der Heraldik. IV. 1.
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schleusset, ob er gleich darüber kein verlaub, confirma-"on, noch Brieft' oder Siegel von hoher Oberkeit hat,»Hein das er solches ohne ander Leut nacbteil, schiinpff,Verachtung vnd beleidigung thue. Aber Helm vndüelmdecken, sampt einiger liberey darauff, stehet nichteinem jedem frey, ohne der Oberkeit vergunst zuge-hauenen, viel weniger einiges Adelichen GeschlechtsWapen sich anzumassen."
(29) „Als aber hernach die Eegiment in gewiesewdnung gefasset worden, hat sich niemands selbst, einAdeliches noch ritterliches Wapen, viel weniger SchildVnd Helm zu gebrauchen, ohne der hohen Oberkeit vor-fällst vnd vergunst, vnterstehen dürffen. Daher danndie Römischen Keyser vnd Könige als die höhern undw irdigern, die macht vnd gewalt alleine haben, solcheRitterliche vnd Adeliche Ehrenzeichen, Wapen, Schild»nd Helm, andern, wem vnd wenn sie wollen mitzu-teilen, zu verleihen vnd zu bestettigen, auch nach Ge-legenheit vnd aus genügsamen vrsachen zu endern vndZ U bessern."
, »Wer dann nu also sein Wapen, Schild vnd Helmoekomen, der kan als dann auch damit also viel besserti? Ste a en ' vnl * ^arff J' lm niemands derenhalben eintrag
. , (30) „Also auch, wenn ein Stamm oder Geschlechtsich weit ausgebreitet, vnd die Nachkomen andere Herr-
ejiafften vnd Namen bekomen, hat man wol denselbenallen das Väterliche Erbwappen gelassen, Aber dochzum vnterscheid zwischen jhnen vnd dem Erbstamme,Jnen etwan ein Bende, strich, straßen oder balcken, diev^?ge oder die quere oder schlimm herab durch dasWapen gegeben, oder oben in Schild eine Banck vber
as Erbwapen gesetzt, wie in des Königreich Neopolis,
nd des H^rtzogthums Orlientz Wapen vber den Lilienz i sehen."
„Bissweilen sind auch wol die Wapen zur straffe
geendert worden, das die Oberkeit einem etwas aus
einem Wapen hinweggenomen, als die Kronen von den
ewen oder Adlern: Oder eine Zeitlang sein Erbwapen
u gebrauchen verboten, Oder auch wol ein anders zu
Iur en aufferlegt "
(31) „Das etwan die Wapen von hoher Oberkeiterbessert werden, geschieht nur Ehrenhalben, einenvn^ mm 0<ler Geschlecht dadurch zu erheben, zu erhöhen,vn d ansehnlicher zu machen.
, „Solcher Politischen Macht Wapen zu geben, zn
«dem vnd zu bessern, hat sich zwar auch der Rörni-
°'>e Bapst angemasset, vnd offt sich vnterstanden,
f a P en vnd Fahnen, andern zu besondern ehren vnd
teil ' m ' t grosser Vertröstung ewiger Güter, mitzu-
euen. Wie vnter andern Bapst Julius Anno 1512 den
"'»genossen, darumb, dass sie j'm 20000 Mann wider
sn Frantzosen zu hülffe geschickt, vnd etliche Städte
gewinnen helffen, newe zeichen vnd Bildniss in jrem
anier vnd Fähnlein, vnd zum vberfluss zwey newe
anier nüt seinen Schlüsseln vbersandt, schenckte jnen
uch ein Schwerdt vnd einen Hut, und gab jnen den
ewen Tittel, das sie hinfort Beschirmer der heiligen
"ristlichen Kirchen heissen sollen."
vo lr ^ "^ u ' st • • • zu niercken, wem solche Ehrenzeichen
den y ? ern vn( l Königen gegeben werden, nemlich
keit- 60 ' • <Jie sicü vm ^ (las Vatterland oder vmb die Oher-
son 1 I ?-' t rüaten vrul thaten zu Wasser vnd zu Lande,
tftw. c ^ w i<ler gemeine Feinde mit redlichem vnd gu-
BI » verhalten wol verdienet"
Von "? fB ' S nu also fürWa P en ! Helm vnd Schilde einemden v ftonen Oberkeit gegeben vnd verliehen wer-ju ' g» erben auch also folgendes darnach auff allesolrli der vnd Nachkommen, für vnd fort, ob gleichcne Erben durch Krieg, Schulden, oder andere vnge-
felle, vmb die Güter darauff jre Voreltern geadelt wor-den, komen."
„Es sollen aber den Erben jre angeborne Wapeneine anreitzung sein, solchen Adel, den ihre Vorfarenmit ehrlichen vnd redlichen Thaten erworben, auch glei-cher gestalt zu erhalten, vnd so viel jnen jmmer müg-lich, mit tugentsamen vbungen noch ansehentlicher vndbekandter zu machen, vnd dadurch bey andern vrsachzu geben, das jrer Vorfaren redligkeit noch immer fortgedacht vnd gerhümet werde."
„Doch gebühren solche Wapen, Schild vnd Helm,auch nur denen Nachkomen die ehelich vnd redlich vonVatter vnd Mutter geboren, vnd gar nicht den Bastar-den noch in der Vnehe gezeugten Kindern, es würdejnen dann sonderlich von der hohen Oberkeit vergönnet(auff welchen fall aber jnen doch ein strich oder bende,schien 0 von oben herab, von der rechten zur linckenwerts, durch das Wapen gegeben wird) oder sie wür-den dann durch nachfolgende vollzogene Ehe legiti-mirt, dann mögen sie ohne zusatz jr Väterlich Wapenfüren."
„Wo auch die Kinder Auffrhürer, Meutmacher oderVerrhäter werden, wider jre Oberkeit oder das Reichfreuentlichen handeln, so werden sie jhrer ehelich an-geborenen Wapen auch verlustig, sonderlich wenn siedarüber zu Schelmen gemacht, oder in die Acht öffent-lich gethan werden, da mag man jhre Schilde vnd Wa-pen, wo dieselben bey vnter jrem Namen gefunden wer-den, abschlagen, niderwerffen vnd austilgen."
„Sonst kan niemand dann allein die mennlichenErben in einem Geschlechte des Vatters Wapen füren.Wol kömpts, das eine Tochter, weil sie noch ledig, ne-beneinander des Vatters vnd der Mutter Wapen in einerSchildung füret: Oder wenn sie sich verehelicht, jresVatters Wapen belieben jres Gemahels Wapen , in ei-nem oder zwey vuterschiedenen Schilden bey einanderbrauchen, darinnen aber keine verbindliche Regeln sindbestellet."
(33) „Wollen demnach nu förder dauon sagen, wasdie Wapen anlangt, darzu diese stück gehörig: derSchild, das Bildwerck im Schilde, der Helm, samt derKronen, Wülsten, Krantz oder Hütlein auff dem Helm,die Helmdcck, vnd die Liberey (wie die Wapenkündi-ger dieses, was auff den Helm zur Zierde gegebenwird, nennen)."
„Nu sind die Bildnis vnd Figuren in Wapen ent-weder Menschen, Vögel, Thiere, Fische, Gewürme, Ge-stirn, Gewechs, oder sonst Feldwerck, Gebewe, Wecken,Fahnen, Creutz, Kronen, Schildlein, Buchstaben, Was-serströme, Ringe, Rade, Kugeln, Hüte, vnd andere Rü-stung, welche alle zuerzelen nicht wol müglich. Istauch meine meinung nicht, das ich allerley art, vielweniger aller Herrn, Könige, Fürsten, Grauen vnd Jun-ckern Wapen erzelen wolte, sondern ich wil nur zumExempel etlicher gedencken, damit man sich vber dermanchfeltigkeit der Wapen desto mehr zu verwundern,vnd deren Bedeutungen auch fleissiger nachzudencken,vrsach haben möge, denn wenig Wapen ohn besonderefürbedacht vnd vrsach gegeben worden."
„Dieweil aber offt hiebey der rechten vnd linckenseiten an Schilden gedacht wird, sol man hie im ein-gang behalten, das man dauon vrtailen müsse, wie manfür einem Spiegel thut, da mir, der ich für dem Spie-gel stehe, und hinein schawe, dieses die rechte Handheisset, die im Spiegel gegen meiner lincken Handstehet."
(39) „Wer köndte aber ausser vnd vber vorerzelteCreaturen alles namhafftig machen, was sonst von an-dern Dingen in den Wapen gefunden wird, deren wirnur von wunders wegen noch etliche erzelen wollen,