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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

Monatstag Martii, des ein tausend sechshundert dreyund sechtzigsten Jahres.')

Friedrich Wilhelm.Dass dem Kurfürsten die Fürsorge für seine Unter-thanen üher dem fiscalischen Interesse stand, beweistein Decret an den Obersten Heunigs (v. Treffenfeld)d. d. Colin an der Spree 7/17 März 1676 2) i n dem esheisst:

„5. i£burf. Durdjl. jur Braitbenb. U. <5. £j. erf(cf|rcnficfo bicrauff in «Suabett, bafj weil es ben supplirenden(Dbriften am Kaiferl. fyoffc ein großes foftljen nnirbe, Siebeitfclben gratis in ben ZIbcbStanb ergeben molleu, unbbat bcrfelbe nub,r fein trapen, unb mas (Er sonft befjfalf;desideriret eiti3ufd}irfen."

In Bezug auf die Kobilitationen erliess KönigFriedrich der Grosse folgendes Edict d. d. Berlin28. Mai 1768.

Friedrich, König etc. etc. Wir etc. Thun kundund fügen hiermit zu wissen: Nachdem Wir vonadelichen Guths-Besitzern bürgerlichen Standes ver-schiedentlich angegangen worden, ihre in UnseremMilitair-Dienste in geringem Charaktern befindlicheSöhne, mit dem Adelstand zu begnadigen: Wir abernicht gemeynt. Standes-Erböhungen ohne Verdienst undWürde zuertheilen: jedoch nicht abgeneigt sind, denenSöhnen adelicher Guths-Besitzer bürgerlichen Standes,nach einem guten Verhalten, in Unsere Militär-Dienste,die Erhöhung in den Adelstand wiederfahren zu lassen;So haben Wir in Gnaden resolviret, und Unsere höchsteallerguädigste Intention, welche Wir hierunter für dieBesitzer adelicher Güther bürgerlichen Standes haben,durch dieses Edict dahin bekannt machen wollen, dasswenn Söhne adelicher Guts - Besitzer bürgerlichenStandes, Lust zu Unserm Militäir-Dienste bezeigen,und bey Unsern Garnison-Regimentern oder der Artillerie,bis zu dem (Jharacter vom Capitain avanciret sind, siewegen guten Verhaltens, wenn sie zehen Jahr alsCapitain gedienet, alsdann in den Adelstand erhobenzu werden, sich gewärtigen sollen.

Damit nun dieser unser Königlicher allergnädigsterW r ille und Meinung um so viel mehr zur Wissenschaftderer adliehen Guths-Besitzer Bürgerlichen Standes undsonst gelangen möge; so befehlen Wir, dass gegen-wärtiges zum Druck befördert und in den ProvinzenUnserer Länder überall bekannt gemacht werde." 8 )

In der Schweiz übten die Fürstbischöfe vonChur das Nobilitationsrecht aus. Es folge hier einDiplom d d. Chur 23. Mai 1668 für Johann Inun,welches einer Nobilitation gleichkommt.

„Wir Virich von Uottes gnaden Bischoff zue Churdes Heiligen Komischen Reichs Fürst Herr zue Fürst-nave Fürstenburg u. Gross Engstingen. Bekennenöffentlichen, vnd thun kundt menigklichen, das demnachder Ehrenwürdig in Gott andächtige Pater Florius Inun,Capntziner Ordens vnd bestellter Pfarrers Verwaltervnfers Stiffts alhierin hierzu erhetner gegenwart vndbeywesen des Wol Ehrwürdig Wol Edlen Hochgelehrten,vnsers sonder getrewen lieben Herren Conradini vonMohr, Thum Scholastici, vns gehorsam, für- vnd ange-bracht, was massen das Vralt von Fontana Adelichegeschlecht, welches albereit biss an fein lieben VatterJohann Inun, fo noch lebend, vnd von Müetterlicher

1) Historische etc. etc. Beyträge die Königlieh-Preussische und benachbarte Staaten betreffend I. Thl.Berlin 1781. S. 259 f.

2) Lr. Herrn. Kamieth, aus dem Leben des kur-brandenburgischen Generalmajors Joachim Hennigs vonT.reffenfeld Berlin 1887. 4. S. 9.

3) Schlesische Edicten-Sammlung IX. Bd. 210 f.

feiten, einer von Fontana ist, fonsten aber gantz inabgang kommen, dasselbig widerumb von föleh Müetter-licher seiten, auf Ihre, vnd feine habende kinder,gnädigist ernewren, vnderheben wolten. Wann wirdann güettlich angesehen, vnd mit sonderem gfallenbetrachtet haben, die Ehrbarkeit, Tugend, vnd ver-nunfft, wandel vnd guette sitte, mit welchen obbedeüterJohann Inun vnd feine kinder, alss Johannes, Jacob,Georgius, Anna, Vrsula vnd Chatharina angerüembt,auch Insonderheit, die gethrew nützliche Dienst, vndguettwillig herz, fo vnsserem vhralten hocheu stifftChur, der genant Johann Inun vnd seine Söhn bissheroin manigfaltiger weiss gethon. vnd erwifen, auch fernershinfiiro in künftiger Zeit wol thun follen, vnd mögen,Darumben wir mit wolbedachtem muett, gutem Rath,vnd rechtem wüssen, den gedachten vnserem getrewenJohann Inun, vnd feinen anuor ernambseten kindern,lr Müetterlich-Adenliches Wappen, vnd kleinot, fo sievon Fontana, biss dato üb- vnd loblich gefuert alssnamblich mit nammen ein schwartzen fchilt, mit einerweiss franzöfischen Gilgen oben auf dem offenen stich-helm, ein gewundner Pausch von schwarz vnd weilenfärben, der gleichen auch die Helmdeckhy, wie dannföllches wapen, vnd kleinot, in mitten dises gegen-wertigen fürstlichen Briefs gemacht, vnd mit färbenaussgestrichen, eigentlich aussweifet gnädigst renoviert,erholt vnd erneweret, solches Hirne Immen, vnd erdeütfeinen kinderen, von newem verlychen, vnd gegebenhaben, verleichend vnd gebend Ihnen die auch alssBischoff zue Chur, vnd Fürft dess Reichs, kraft vonalters har habender befreyung macht vnd Vollkommen-heit, wüssentlich in kraft diß briefs, meinen, fetzenvnd wollen, dass nun hinfür gemelter Johann Inun vndseine obgedachte kinder Johann, Jacob, Gregori, Anna,Vrfula vnd Cathrina auch Ihre Ehliche Leibserben, vndErbenserben für vnd für zue ewigen weltzeiten. Coleb,obgefchriben Wappen vnd kleinot haben, iüeliren vndfich deren in all vnd Jegklich Ehrlich vnd redlichenSachen vnd geschafften zue schümpf vnd ernst, eßfeige in streiten, stürmen kämpfen stechen, gfächten,banieren gezelt aufschläg, begräbnussen, Insiglen, Pet-schafften, Kleinodien, vnd an allen orten, vnd enden,nach Ihren Ehren, Willen, vnd wolgefallen gebrauchen,auch all vnd Jeggliche gnad, vnd freyheit, Ehr, würde,Vortheil, Recht, vnd gerechtigkeiten haben, fich der-selben erfrewen, bedienen, vnd geniessen follen vndmögen, in Geist- vnd weltlichen fachen, vnd händlen,auch in hoch vnd nideren Aembteren zue tragen, yndzue gebrauchen In massen alß andere vnsers hochenStiffts Adenliche Wappens genossen, dz alles haben siezue gebrauchen, vnd zue geniessen, von Rechts vndgewohnheit wegen, von allermennigklich vngehinderet,vnd vngeirt, vnd gebietend darauf allen vnd jeden,denen wir zue gebieten haben, Geist vnd Weltlichen,waß würden, standts vnd wesens die immer find, ernst-lich vnd vestigklich, mit disem briefe, Ihr wollet vor-gemelten Johann Inun vnd feine kinder, auch defoEhliche Leibserben, vnd Erbenserben an dem oft ge-dacht adenlichen wappen, vnd kleinot nit hinderen nochirren, fondern die dero wie obstaht, rüehwigklich ge-brauchen, geniessen, vnd gäntzlich ohne einichen intrag,darbey bleiben lassen, darwider nichts thun, nochjemand anderen zu thun gestatten, in keinerley weißnoch weg, bey Pen. vnd straf die wir uns vnd vnsereunachkommen vorbehalten haben wollen, fo oft eineroder mehr frefentlich hierwider handien thetten, dochanderen fo villicht die obbemelte wappen, vnd kleinotfüehren möchten, an Ihren Wappen vnd Rechten ohneschaden, vnd vnuerhinderlich. Mit vrkundt diß briefs,mit vnserem anhangenden Bischöfflichen PontificalSecret Infigel hefiglet vnd verwahrt, in vnferer fürst-lichen Residens zue Chur, den drey vnd zwanzigsten