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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

Der berühmte Mathematiker Petrus ApianusProfessor in Ingolstadt, erhielt die Comitive mitWappenverleihungsrecht s. d. Regensburg 20. Juli 1541.Derselbe verlieh am 9. Aug. 1546 dem Dr. med. JohannCastner einen Wappenbrief.')

Der Syndicus der Stadt Braunschweig MelchiorKruger erhielt das kleine Palatinat von K. Carl V.durch Diplom d. d. Speyer 31. März 1544.

Die Privilegien derselben wurden durch Diplomd. d. Wien 26. Mai 1568 dahin ausgedehnt, dass eralle Jahre 10 Wappen verleihen und ausfertigen dürfe.

Der nächste dürfte sein Christoph von Karlowi tz,welcher 1577 den Tischern einen Wappenbrief ertheilteund in demselben bemerkt, dass er „verschiener Zeit"von Kaiser Karl V. (also jedenfalls vor 1556) ver-schiedene ansehnliche Privilegien erhalten habe, darunteraus besondern Gnaden die Befugniss, wohlver-dienten Personen gebührende Wappen und Kleinod,Schild und Helm mit allen Ehren und Rechten derWappengenossen zu ertheilen.

Der Kaiserl. Rath Wolf Hailer verleiht aufCirund seines vom Kaiser Karl V. s. d. Brüssel den3. Februar 1554 verliehenen Palatinats - Diplomes, —dem Hans Mittauer, Bürger zu Regensburg, s. d.Amberg den 27 Juni 1575 das nachstehende Wappen:

„Mit namen ainen gelben oder goltfarben schilt,darin trianguls weiss dreij schwartze morenköff in jedenObern egg ainer, Ire angesiclit gegen ainander vnnd derdritte im Grand des schilts sein angesiclit fürwertzkereud auff dem schilt ainen steclihehn mit gelbenvnnd schwartzen helmdeken geziret, daraus erscheinendezwo auffgethane adlerstlüge ire Sachsen einwertzkerenddie vorder rot vnd binden schwartz; In jeder derselbenain sechszinckender gelber stein." 2 )

Endlich ist aus der Zeit des Kaisers Karl V. nochdie erbliche Comitive für Dr. Wigulens Hundt zuSulzmoos (den berühmten Genealogen) d. d. Brüssel30. Juli 1555 zu erwähnen. — Dieselbe wurde vonspäteren Kaisern 1566 und 1579 beseitigt. 3 j

Kaiser Maximilian II. ertheilte die Comitive demMartin Eysengrein, d. h. Schrift Doktor, Donipropstzu Passau, Propst zu Altüttingen und der hohen Schulezu Ingolstadt Vice-Kanzler s. d. Wien 3. Nov. 1568. —Eysengrein bediente sich derselben z. B. im J. 1576(Wappenbrief für die Hartmann. 4 )

Kaiser Maximilian II. verleiht dem Jost von Walt-hausen Jurium et Artiuiu Doctor, des Herzogs Karlvon Braunschweig-Lüneburg, Rath und alten Kanzler,die Comitive ddo. Pisonii 17. Oct. 1569.

Im J. 15^2 Donnerstag nach Invocavit (8. März)zu „Honober" ertheilt der letztere dem Johannes Bode-meier, Secretarius des Herzogs Karl von Braunschweig-Lüneburg einen Wappenbrief:

Wappen: „Einen rubin roteu schildt, Inn desselbenMitte zwei Seussen oder Seissen von eisen färbe, dieSchneiden gegen einander kerendt mit Ihren golttgelbenstangen vnnd handtgriffen zwerch obeneiuander ge-schi'anckt erscheinen, vff dem schildt ein zugeschlagenerStechhelmb zu beiden Seiten mit roter vnd weisserhelmdecken. Ob dem heim ein gewundener pansch vongleichen vertheilten färben, daraus zwei Seissen mitIhren Stangen obereinander geschranckt, wie obberürt,vber sich stehen." 8 )

Kaiser Rudolf II. ertheilte d. d. Prag 22. Febr.1577 dem Dr. jur. Johann Rosbeck, Syndicus der StadtBraunschweig die Comitive mit Wappenverleihungs-recht.

Von diesem Hofpfalzgrafen ist mir bekannt derWappenbrief für die Gebrüder und Vettern Kesler, ausder Grafschaft Oettingen gebürtig, d. d. Braunschweig1 Septr. 1577.«)

Von da ab dürfte wohl schwerlich eine Comitiveohne Wappenverleihungsrecht ertheilt worden sein.

Der Rechtszustand zu Ende des 17. Jahrb. wirdvon Rudolphi 1 ) folgendermassen dargelegt:

„Die Wappen-Ertheilung wird unter die Reservatadess Römischen Kaysers gerechnet. Es exercirt aberder Römische Kayser solche Gewalt selbst in eigenerPerson, oder durch seinen Vicarium den RömischenKönig, oder auch durch andere, denen Er solches aussonderbaren Gnaden erlaubt (Erzhaus Oesterreicb, Pfalz-grafen bei Rhein) wie nicht weniger denen ComitibusPalatinis oder Reichs-Hof-Grafen.

„Was wir von Ertheilung der Wappen gesagt,eben dieses ist auch zu sagen von deren Conflrmation,Veränderung, Vermehrung und Verminderung, nemlichdass sie allein dem Obersten Haubt und also bey uns,den Römischen Kayser zukomme, und zwar g a n t zallein, nicht aber auch denjenigen Personen, welchedas Recht Wappen zu ertheilen, aus einem Privilegiobesitzen, weil selbe stricte zu interpretiren . . . sind."

Thatsächlich haben jedoch die Hofpfalzgrafenkeinen Anstand genommen Wappen zu confirmiren undzu bessern, wenn sie darum ersucht worden sind.

So contirmirte und besserte der HofpfalzgrafVictorin Streitberger d. d. Onolzbach 23. April 1614das Wappen der Tratzeil.

Andreas Styer von Xeidhaimb beider Rechte D., kur-fürstl. bayer. Hofrath (Comitive von 1642] erklärt ineinem Wappenbriefe. dass er privilegirt sei: „einemieden nach seinem Standt vnd Wesen, Zaichen auchWappen Cleinoth mit Schildt vnd zuegethonen oderbescblossnen Helmen geben und verleihen, dieselbenWappen: vnnd Lehensgenoss machen, schöpfen vnnderheben, auch Ire alte Wappen vermehren vnd besserenoder gar abthun vnd verändern solle und möge."

Ein Formularbuch aus dem Anfange des 17. Jahr-hunderts enthält das Formular eines Wappenbriefes, 8 )

1) Ebenda.

2) Nach dem Original im Germanischen Museum.

3) v. Hefner a. a. 0.

4) Ebenda.

5) Aus dem Original, im Besitze des Hrn. Ad-ministrators v. Bodemeyer in Heinrichsau. Das Wappenwurde dem Johann Bodemeier von Kaiser Rudolf IL

s. d Prag 5. Dec. 1590 gebessert in der Form, wie esdie Familie noch heute führt.

6) Hagemanns kleine juristische Aufsätze I. 69 ff.71 Heraldica curiosa S. 49.8) Das Formular lautet im WesentlichenWappenbrieff von einen Comite Palatino gegeben-Wir X. von Gottes Gnaden N. zu N. etc. Demnachweiland der Allerdurchleuchtigst . . . Fürst und Herretc. der Fünfft diss namens erwählter Römischer Keyser. . . vns als jlirer Keyserlichen Majestät Rath, vnnddes Keyserl. Hotfs Comitem mit vnterschiedlichen Frei-heiten . . . vnnd vnter denen versehen hat, dass wirvnser Lebenlang aufs Keyserlichem Gewalt und Freiheitvnsers Gefallens Personen, so wir qualifteirt vnndtugenlicb seyn erachten, W r apen vnnd Kleinodien, mitschilt vnnd Helmen verleihen, dieselben renoviren.zieren, bessern, vnd sie Lehens und Adels Genossenmachen mögen . . . .: Vnd nun wir dieser Tagen vondem Ehrnhafften N. N. vnserm wohlbekannten Freundt,vnterthänig ersucht vnd gebetten vorden, jhme seinalt Erblich Wapen, mit Verleihung dess Tituli feudalis,damit seine Männliche Leibs-Erben sich solches auffThumstifften, in Geistlichen vnd Weltlichen Emptern,Lehen vnnd alles anders zu empfahen, gebrauchen vnndgeniessen mögen, zu renovieren, zu bessern vnd z u