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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

stäblich geworden, dass viele unzweifelhaft turnierfähigeGeschlechter des ehemaligen sechsten Heerschildes zu-rücktreten mussten. Man bedachte nicht, dass man nurden Stand der Rittermässigen hob, wenn man viele an-gesehene und unzweifelhaft dienstherrliche Geschlechterauf gleichem Fuss mit jenem behandelte.

Noch wichtiger war der Umschwung in ökonomi-scher Beziehung. Die Verhältnisse der einzelnen Fami-lien entwickelten sich eleu nach den Mitteln, die ihnenzur Verfügung standen. Einerseits wurde der Standder Rittermässigen von Elementen befreit, die ihnherabdrückten: viele Familien deren Lehen sich nichtweit über das Niveau einer bäuerlichen Nahrung erhob,sanken zum Bauernstand zurück, wenn gleich sie sichdie Befreiung von Frohnen und ähnlichen Lasten unterUmständen zu erhalten vermochten. ] )

Dagegen wuchsen andere vom Glücke begünstigteFamilien vollständig in den Stand der Edlen hinein,und empfanden jede Erinnerung an den ehemaligen Zu-stand als eine Verleumdung 2 )

Die sich in der Mitte bewegenden Geschlechter er-hielten sich als der Stand der rittermässigen Wappen-genossen. Und diese sind es, welche gegen Ende des15. Jahrhunderts in Bezug auf die Ehrenrechte die völ-lige Gleichstellung mit den ehemaligen Dienstherrender höheren Adelsklasse erstreben.

Sehr belehrend sind die Streitigkeiten die im An-fange des 16. Jahrhunderts zwischeu den ehemaligenDienstherren und den Rittermässigen stattfanden, derenKernpunkt v. hrenner 3 ) wie folgt actenmässig schildert.

Als auf den bayerischen Landtagen von 1506 und1507 die „höhere Adelsklasse das Recht zu fordernbegonnen hatte, den Ausschuss des allgemeinenen Adel-standes ausschliesslich nur mit Mitgliedern ihrer Klassebesetzen zu dürfen,*) dem die geringere Adelsklasse als

1) Vielleicht sind die Schild höfe in Tyrol die-ses Ursprunges. In Jablonskie's Lexikon der Künste u.Wissenschaften II 1287 lese ich:

Schildhof heisst in Tyrol eine Art von Freygü-tern deren Besitzer zwar nicht zum Adel gehören aberdoch mit ihnen steuren. Man nennet sie Schildbau-ren und sie sind keine Leibeigene eines Edelmannes,wie die andern Bauern.

2) Ein derartiger Fall wurde im J. 1444 durch einSchiedsgericht ausgetragen. Veranlasst war der Streitdurch Wilhelm Törringer, welcher die Ueberacker wegenihrer Eigenschaft angesprochen hatte. Hierüber kames mit Virgil Ueberacker, Verweser der Hauptmann-schaft zu Salzburg zu einer freundlichen Thaidigung.Am heil. Pfingsttag 1444 zu Burghausen wurde unterdem Vorsitze des Herzogs Heinrich von den von beidenSeiten aufgestellten Schiedsleuten Jörg Nussdorfer,Oswald Törringer zu Stain der Marschall, WarmundPienzenauer und Erasmus Aheimer auf Seiten des Wil-helm Torringer, — Wilhelm Reinsperger Ritter, RudolfTrauner und Urban Moroldinger auf Seiten des VirgilUeberacker gesprochen: „Dass von Nachfragens wegen,welches der Törringer auf einen Brief K. Ludwigs ge-than, der Ueberacker Namen und ihr Herkommen aufihren Gräbnissen und Stiftern als von Aigenschaft we-gen betreffend; die Ueberacker durch wahrliche Kund-schaft, Brief und Siegel, von Gräbnissen, StiftungenGottesdiensten, selbst Tailung eigner Leute und andernBriefen erwiesen hätten, dass sie als freye Ritter undRittergenoss Edelleute mit Ehren und Frumheit her-kommen seyn, und ihnen K. Ludwigs Brief nicht schäd-lich sey (t>. Krenner, Münchener Bürgersiegel S. 47 f.)S 44 ff Dle Siegel der Mullclleli e r Bürgergeschlechter

4) Vergl. Urkunde Nr 81 vom J. 1506.

einer dem Herkommen zuwiderlaufenden Neuerung ent-gegnete, so entschied vorläufig Herzog Albrecht IV.

„Dass der höhere Adel, oder die, so höheren Adels'geachtet sind und der geringere Adel, oder die,welche da von gemeinen und geringeren Adel geachtetsind, jeder Theil aus seiner Klasse fünf sehiedliche Glie-der erwählen sollte, unter deren Beiziehung der Herzoghienächst diese entstandene Streitsache gütlich zu ver-tragen, oder durch Urtheil zu beenden nicht entstehenwolle."

Wornach auch sogleich zu diesem Behufe die vomhohen Adel den Freiherrn Bernardin von Stauff, Han-sen Closen, Jörgen Gumppenberger, Bernhard Seybolds-torfer (alle Ritter) dann Wilhelm Raidenbucher vonStephening, —

Die vom gemeinen Adel aber Christophen denLung, Sigmunden Alberstorfer, Sigmunden Pueeher, Ja-kob Pschächel und Sigmunden Eichstetter zu solchenUnterhändlern bestellt haben.

Inmittels begnügte sich aber der höhere Adel nichtdamit, den geringern Adel von jeder Theilnahme anden Landtags-Ausschüssen zu entfernen, sondern ernahm unter Aufstellung noch mehrerer Beschwerdenüber den Letzteren, kein Bedenken mehr, diesem gerin-gern Adel geradezu die Ebenbürtigkeit, oder wie derAusdruck lautet, die Genossenschaft zu bestreiten. Wess-wegen denn jetzt der höhere Adel den geringeren nichtnur allein auf seinen Siegeln und Grabsteinen den Ge-brauch der Turnierhelme und die Führung unge-bührender Titel, die der niedere Adel sich jetzt erstzuzulegen begönne, abgeschafft wissen wollte, sondernnoch viel weniger dulden zu müssen glaubte, dass dievom geringem Adel sie, die vom höhern, ihre Söhneund ihre Verwandten freventlich dutzen zu mögen, be-rechtiget seyn sollten.

Als die Kontroverse zuerst auf dem Landtage 1506begonnen hatte, nannte sich in der Unterschrift diePartei des höhern Adels „den Mehreren Adel", die vomgeringern Adel aber nannten sich dagegen „den meh-reren Adel an der Zahl."

Die Landtagshandlungen vom J. 1507 entwickelnhierauf näher, war eigenlich unter den Potentioribusdignitate, „dem mehrern Adel" begriffen sei, nämlich„Grafen, Herrn, Ritter und andere ihne Zugewandte"die andere Partei wurde nach bisherigen Herkommenzusammen der gemeine Adel genannt. (Soweit Krenner).

Mit vollem Rechte wird in diesen Händeln der Ge-brauch des Spangenhelms als Vorrecht des soge-nannten höheren (dienstherrlichen) Adels in Anspruchgenommen. Die Reichskanzlei sogar respectirt beiihren Wappenverleihnngen dieses Vorrecht und benenntden Turnierhelm in der Regel nur in den Beschreib-ungen der Wappen solcher Familien, die zum Turnier-adel gehörten, wie in den folgenden Fällen:

1459 Montag nach St. Michaelis, Wien: Wappen-besserung für den k. Rath Ulrich v. Grafeneck

„mit namen ein offen Helmlin bedeckhet mit

einer weissen und roten Helmdeckhen" etc. 5 )

1463 Pfintztag nach St. Laurenzentag, Neustadt.Wappenbesserung für den zum Grafen von Sonnenbergerhobenen Truchsessen Eberhard zu Waldburg

„und auf dem Schilde einen Thurnierhelme" 8 )

1464 Aug. 6. Neustadt. Wappenbesserung für die

5) Lünig T. R. A. Spie, sec I. 220 f. Wo eineandere Quelle nicht citirt ist, wurde das Chmersche Re-gestenwerk benutzt.

6) Matth. v. Pappenheim, Chronik der Truchsessenv. Waldburg II. Thl. (Nachträge) Kempten 179»S. 139 ff.