Geschichte der Heraldik. III. 1.
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Das einzige im Original bekannte Adelsdiplomertheilte der Kaiser zu Mainz 30. Septbr. 1360 einemG e i s 11 i c h e n, dem aus einem reichen Bürgergeschlechteder Stadt Frankfurt entstammten Wicker Frosch ),kaiserl. Hofkaplan und Scholaster bei St. Stephan inMainz.
Die entscheidende Formel des Diplomat lautet:»te nobilem et militarem, et cuiuscunque_ nobilis sivemilitaris gradu honore et conditione potiri, de impera-toria decernimus plenitudine potestatis."
Nichts kennzeichnet die Neuerung schlagender alsdie hier vorliegende Verleihung der Ritter massig ;-keit, die bis dahin schlechthin nur durch die Ab-stammung von einem Ritter erworben werden konnte.
In dem Diplom ist von dem Wappen nicht dieRede. 8 )
Gegenüber dem auffallenden Mangel an Urkundenmuss es als ein besonders glücklicher Umstand be-zeichnet werden, dass ein von Johann von Oeylnhusenwährend seiner Dienstzeit als Registrator der Kaiser-lichen Kanzlei — October 1366 bis November 1369 -gesammeltes Formularbuch ») der Gegenwart erhaltengeblieben ist. Unter den Formularen, die ich als Anlagedieses Capitels beifüge, ist das erste — an eine Mehr-zahl von Personen gerichtet - eine Ertheilung derLehensfähigkeit (nach Art der Rittermässigen) DerSchluss — welcher plötzlich eine Einzelperson anredet —gewährt das Recht, dass der Begnadigte und dessenErben nach ihrem Gefallen ein Wappen er-wählen und dasselbe im Schild und auf demHelm führen dürfen, jedoch ohne Benachteiligungdritter, welche das Wappen von Alters her gefuhrthaben sollten. . . , . . t
Das zweite Formular ist ein förmlicher Adelsbrietmit Wappenverleihung. Das Wappen ist; in Silber«in rother Löwe, mit gelber Krone, von gelbem yuer-balken überlegt Der Begnadigte wird zum Katn-,Haus- und Tischgenossen gemacht, ihm die nobilitasmoralis und die Rechte des rittermässigen Adelsertheitt. Derselbe war ein Gelehrter, wahrscheinlichJurist.
Im Gegensätze hiezu gewährt das dritte Formularden rittermässigen Adel — militanum nobiliumgradus. Der Begnadigte erhält das Recht, das ver-liehene Wappen auf dem Helm und im Banner zuführen, in Schlachten, Turnieren, Gestechen und beia llen ritterlichen Uebungen. „ T . ...
. Das Formularbuch enthält des Weiteren Vorschritten«•» alle denkbaren Fälle von Standeserhöhungen, bis2 ur Creation eines Königs. Doch sind diese Stucke
1) In der Catharinenkirche zu Frankfurt befindet« r sich in Lebensgrösse in Stein gehtuen, zw ?\Kapellenjagend, mit der Umschrift: 0. Anno Domini MCCOL.AWicker Froys de Francenfort, Scholasticus Sanoti«teffani Mogunt. Fundator harum Basilicarum. Wickerf'-osch starb indess erst 1363. Wahrscheinlich sollte111 dem Denkmal, das bei seinen Lebzeiten gefertigt^"r,l e , ( ]je Jahrzahl nach seinem Tode ergänzt werden.fotner-Büchner im Arch. f. Frankfurts Gesch. u. KunstO 176 f.
2) Urkunde No. 23. T , .- 3) Der Geadelte führt schon 1335 ein Wappen, dreilösche.
0 4) Später war er Stadtschreiber in Brunn. ° e meoammlung {Formulae Cancellariae Imp. Caroli IV) ist^gedruckt bei Dr. Joh. Willi. Hoffmann, Sammlung^gedruckter und zu den Geschichten, auch btaats-^»n u. andern Rechten des H. R. Reichs gehörigen«achrichten, Documenten und Urkuuden. Andererlh eil (Halle 1737. 4.) S. 1. uff.
für den gegenwärtigen Zweck nicht von Bedeutung,wesshalb wir diese sowohl, wie die anderweit bekannteErhebung der Fürsten von Meklenburg zu Herzogenhier übergehen.
Wenn man von der Neuheit des Vorgehens absieht,so erkennt man sofort, dass sich die sämmtlichen Ver-leihungen ziemlich genau an das ererbte System an-schliessen. Es wird nicht der Adel schlechtweg, imSinne einer späteren Zeit, sondern die nobilitas militaris,zu deutsch die Ritt ermässigkeit ertheilt; in demZusätze militaris liegt eine Abschwächung.
Von dem ersten Sohne und unmittelbaren Nach-folger Kaiser Carls, dem Römischen Könige W'enceslaussind zwar Wappenbriefe, aber keine Diplome bekannt,welche die Rittermässigkeit ertheilen. Und doch wirdgerade er von den Autoren beschuldigt, mit Adelsbriefenförmlichen Handel getrieben zu haben. So sagt AegidiusTschudi: „Dann als der Römisch Kunig Wenceslaus alledie so Im Gelt gabend, Koufflüt, Krämer und allerleiGesinds unachtbares Herkommens Edel gemacht, Inender Abgestorbenen Adels Geschlechten, Wappen undNamen zueignet, und den Adel wie ein Krämery feilhat, begundt es den rechten Adel verdrießen, dass dieKoufflüt und Krämer ouch söltend für Edel, und Inenglich genoß geachtet werden: Es begundt ouch darußvolgen, dass etlich vom Adel unter dem gekoufftenAdel hyratend, von wegen dass Sy rieh an Gut warend,zu Verkleinerung des Adels: So fand man ouch etlichevom Adel, die unlobliche Stück begangen, und dennochtin der Adelsgenossschaft vermeintend ze finde, undwas also kein Ordnung mer in den Dingen, das beduretnun den rechten Adel wann Si bedunkt Ir Stand woltzu grund gan und in Verachtung kommen."
Während dieser Vorwurf vielleicht nur darum nichturkundlich begründet werden kann, weil die Registraturdieses Königs sich in einem trostlosen Zustande befand,besitzen wir von den Urkunden, die unter KönigRuprecht ausgefertigt wurden, eine ziemlich genaueKenntniss. Unter denselben befindet sich jedoch nurein Stück, welches einer Verleihung der Rittermässig-keit gleichgestellt werden kann.
Am 8. Januar 1410 zu Heidelberg macht er nämlichden Hans von lldehusen auf seine Lebetage „scheffenbarfry", verleiht ihm und seinen ehelichen Erben denHeerschild und ein Wappen.')
Die Ausdrücke, in denen sich die Urkunde bewegt,bezeichnen einen erheblichen Rückschritt, der jedochnicht auffällig ist. Denn durch die Verlegung des Reichs-Vorortes von Böhmen nach der Pfalz, mussten die Kanz-lei-Traditionen nothwendiger Weise unterbrochen werden.Die Kanzlei des Königs Ruprecht musste sich damitbegnügen, die Verleihungen dem Antrage gemäss zuformuliren. Die Praxis war aber nicht umfangreich ge-nug, um die Entwicklung eines Formulares zu be-günstigen.
Als König Sigismund im J. 1422 den ErzbischofConrad von Mainz zum Statthalter durch alle und jeg-liche deutsche Lande einsetzte, ertheilte er demselbenU.A. die .Macht: „edele Ritter, rittermessigeLeute, Bürgere, offenbar Schribere und Richtere zuordnen, zu setzen und zu machen."«)
Kaiser Sigmund verleiht zu Nürnberg am 20. Octob.1430 mehreren hervorragenden Geschlechtern zu Mainz(die lange vorher im Besitze von Wappen gewesenwaren) den Stand als Wappengenossen und Rittermässige.Der wesentliche Inhalt des Diploms lautet:
„Wie wol die Ehrsamen Rudolf zum Humpre chtund Peter zum Jungen und Arnold Gelthuss von der
5) Chmel, Begesta Buperti S. 177.
6) Gudenus, cod. dipl. IV. 136 ff.