A. Forstwirtliscliaft.
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Sache nur einigermaassen mit sachverständigem Auge betrachtete, dashohe Verdienst, welches sich der 1842 gegründete schweizerische Forst-verein nicht etwa bloss um die Ausstellung (dies nebenbei), sondern umdie Forstwirthschaft der Schweiz überhaupt erworben. Mit unermüd-lichem, intelligentem Streben sucht er durch Wort und Schrift durchäussere Mittel den Wald unter den Schutz des Wissens Aller zu stel-len. Dies ist aber auch der einzig mögliche Weg in einem Lande,wo das Volk selbst über die Gesetze abstimmt. Gewiss wirkt die zu bei-spiellos billigen Preisen abgegebene Literatur (z. B. Landolt: „DerWald“, für 1 Franc) und das gute Beispiel einzelner Cantone höchstwohlthittig. Die erste, auf die Verbesserung der Waldungen gerichteteThätigkeit der Gesetzgeber, Waldeigenthümer und gemeinnützigerGesellschaften fällt in die zwei letzten Decennien des vorigen Jahrhun-derts, die grossen Cantone Bern und Zürich gingen voran. Man stellteStaatsforstbeamte 1 an und fasste bereits die Gemeinde- und Genossen-schaftswaldungen mit in das Auge. Aus jener Zeit stammen auch dieersten Saaten und Pflanzungen. Die Revolutionsjahre störten das segens-reiche Streben lange. Erst in den 1820er und 1830er Jahren erwachteder Sinn für das Forstwesen auf das Neue. Zuerst vermehrten dieCantone der Ebene und des Hügellandes die Zahl der Forstbeamten,die grossen Wasser Verheerungen 1834 veranlassten auch einige Gebirgs-cantone, allmälig dem guten Beispiele zu folgen. Der Beginn derstrengeren Ueberwachung der Gemeinde- und Genossenschaftswaldungendurch Staatsforstbeamte fällt in dasEnde der 1830erund in die 1840erJahre, in welch letzterer Zeit der Forstverein seine Thätigkeit begann.Mit dieser strengeren Aufsicht fällt die Förderung der Vermessung undEinrichtung der Waldungen zusammen. Gegenwärtig haben folgendeCantone eine eigentliche Forstorganisation und mehr oder wenigervollständige Forstgesetze: Aargau, Bern, Freiburg, Graubünden, Lu-
zern, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Waadt,Wallis, Zürich. (In Zürich und Aargau sind die Gemeinden schon amlängsten einer strengen staatlichen Controle unterworfen.) Keine staat-liche Forstorganisation, aber doch einzelne, technisch gebildete Forst-beamte haben Basel-Stadt, Basel-Land für die beiden Hauptorte undThurgau für den Staatswald. Ohne technisch gebildete Forstbeamteund ohne staatliche Forstorganisation sind noch heute: Appenzell,
Genf, Glarus, Schwyz, Unterwalden, Uri und Zug. In der Mehrzahldieser Cantone liegen zwar Gesetzentwürfe vor, sie können aber nichtin Kraft erwachsen, da das Volk seine Zustimmung noch verweigert.Hier heisst es also in Wort und Schrift durch Belehrung wirken.
Die Staatswaldungen zeigen durchweg eine gute Wirthschaft.Wirthschaftspläne, sorgfältige Benutzung und Cultur fehlen nicht, Blos-sen sind keine darin. In der Ebene und im Hügelland bildet der kahleAbtrieb (ausgenommen bei Buche und Tanne) und der sofortige Anbau