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1 (1809)
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XIV. A

BS CHRITT.

VIERZEHNTER ABSCHNITT.

Andeutung der Gegenden, wo man sich einesWagens bedienen kann.

Da alle jene Reisen für solche Personen entworfensind, die, wenn sie nicht zu Fufs wandern, dochreiten können : so mufs ich jetzt mit einigen Wortenauch denen Rathschiage geben, welche das Reiten nichtgewohnt sind , und deswegen die Bergreisen nicht unter-nehmen können. Obgleich diese Personen in das In-nere der Alpen nicht eindringen können, so sind siedoch im Stande , von der grofsen und erstaunenswür-digen Alpen-Natur so viel zu sehen , um sich für dasganze Leben die schönsten Erinnerungen zu bereiten.

Die Reise N°. x , die 16 Tage dauert, läfst sich auchin der Kutsche mit folgenden Abänderungen machen.In dem Kanton Appenzell nämlich kann man nur aufeinem Stuhl oder kleinen Leiterwagen von St. Gallennach Trogen, durch die Dörfer Teuffen und Büler nachGais , und von Gais nach Herisau fahren.

Von Roschack führt eine Ileerstrafse für Kutschendurch das Rheinthal über Rheineck*), Altstätten, Ober-

*) "Wer seinen eignen Wagen hat, kann sich zwischenRheineck und Altstdtlen über den Rhein setzen lassen,und zu Bregenz oder Ems kaiserliche Postpferde bis nachChur nehmen. Wer zu St. Gallen einen Wagen miethet,bedinge ihn nur bis kVallenstadt t um die Beschwerlich-