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Kaiser Karl's IV. Landbuch der Mark Brandenburg : nach den handschriftlichen Quellen
Entstehung
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den Maasregeln, welche Kaiser Karl IY. ergriff, um die, während der unglück-lichen Regierung der Baierschen Fürsten in Verwirrung gerathenen Besitz- und Finanz-verhältnisse der Mark Brandenburg zu ordnen, gehört die im Jahre 1375 l ) erfolgte Auf-nahme des sogenanntenLandbuches oder einer Nachweisung der zur Mark damalsgehörig gewesenen Schlösser, Städte und Dörfer, nach ihrem Umfange, Besitzstände, ihrenAbgaben und Leistungen.

Der bisher üblich gewesene TitelLandbuch kommt in dem Werke selbst zwarnirgend vor-, ist ahpr jedenfalls als ein sehr alter 2 ), höchst wahrscheinlich ursprünglicherund vom Kaiser selbst gebrauchter anzusehen, weshalb seine fernere Beibehaltung alsdurchaus gerechtfertigt zu betrachten ist.

Von diesem Landbuche sind noch drei alte Handschriften vorhanden, welche imKöniglichen Geheimen Staats-Archive zu Berlin auf bewahrt werden. Ihren Werth, alsQuelle für vaterländische Geschichte, hatte schon der Minister v. Herzberg erkannt undim Jahre 1781 eine Herausgabe derselben im Drucke veranstaltet 3 ). Mannigfache Zweifel,welche aber beim Gebrauche dieses Werkes gegen die Richtigkeit des Abdrucks ent-standen, machten es nothwendig, seine Quellen zu Ratlie zu ziehen, wobei es sich dannergab, dass dem Abdrucke die am wenigsten geeignete Handschrift zum Grunde gelegtund dadurch Irrthümer herbeigeführt worden sind, welche das umfangreiche Druckfehler-Verzeicliniss zu beseitigen nicht im Stande war.

Schon dieser Umstand allein, und abgesehen davon, dass die frühere Auflagedes Landbuches längst vergriffen ist, liess es im Interesse der historischen Wissen-schaft nothwendig erscheinen, eine neue Herausgabe nach den Quellen zu veranstalten,wozu mir die Benutzung der erwähnten, im Königlichen Geheimen Staats-Archive auf-bewahrten Handschriften, mit der wohlwollendsten und von mir auf das Dankbarste an-zuerkennenden Bereitwilligkeit gestattet wurde.

Es führen diese Handschriften (auf Papier, in Folio) im Archive die NummernC. 5, 6 a und 6. Der leichteren Bezeichnung wegen habe ich denselben, in dem vor-liegenden Abdrucke, die Nummern I, H und HI gegeben, und schicke zum besseren

I Yerständnisse der später folgenden Bemerkungen über deren Alter und innere Ordnung

eine vergleichende Uebersiclit ihres Inhalts voran:

1) Das Jahr der Anfertigung ergiebt sich aus verschiedenen Stellen des Landbuches: Anno dominimillessimo trecentesimo septuagesimo quinto. (Vergi. Landb. S. 38.) In hoc anno, videlicet (MCCC) LXXV.(Vergi. S. 105 bei Czuchedam.) Die Anfertigung scheint abgesondert nach Kreisen, nach und nach, erfolgt

..zu sein und sich bis in das folgende Jahr hineingezogen zu haben. Aus der zuletzt citirten Stelle ergiebt sich,|dass die Aufnahme des Havellandes im Jahre 1375 erfolgt ist, wogegen der den Barnim betreffende Abschnitterst im Jahre 1376 aufgenommen wurde. (Vergl. Landb. S. 66.)

2) In einem Rechtsstreite, welcher sich zwischen dem Fiscus und der Stadt Berlin, über die Lehns-herrlichkeit des Dorfes Rosenfelde (Friedrichsfelde) i. J. 1580 entspann und beim Kurfürstl. Kammergerichtgeführt wurde, ist schon häufig aufdes Römischen Kaisers Caroli IV. im Jahre 1375 angefertigtes Land-)uch Bezug genommen worden. (Berl. Stadt-Archiv No. 1222c.)

3) Unter dem Titel: Landbuch des Churfürstenthums und der Mark Brandenburg, welches KaiserÜarl IV. im Jahre 1375 anfertigen lassen etc. Berlin und Leipzig. 1781.