unter venetiamscher Herrschaft.
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ziehen, oder aber Interdikte, Ehescheidungen u. a. betreffen,an die weltliche Behörde appelliren, deren Verpflichtung, nachForm und Ritus der griechischen Kirche zu urtheilcn, dasUebel nur wenig besserte. Die Machtvollkommenheit der Re-publik wurde in dieser Beziehung so groß, daß der General-Proveditor Francesco Grimani im Jahr 1756 in einer seinerRelationen die Aeußerung that: mit Ausschluß des Dogmassei Seine Serenität (der Doge) unumschränkter Herr in denReligions-Angelegenheiten der Griechen. Ein Zeugniß für denUnterschied zwischen der schwachen Autorität des Patriarchatsund der Unabhängigkeit des heiligen Stuhls.
Das Justizwesen kommt zunächst an die Reihe. Die obereLeitung desselben war ganz in den Händen der venetianischenBehörden, welche somit die administrative Exekutivgewalt mitder richterlichen vereinigten. Die spätere Gerichtsverfassungauf den Inseln und das von der britischen Regierung stetslaut proclamirte Bedürfniß, englische Rechtsgelehrte an derSpitze derselben zu haben, wäre es auch nur um die Jnde-pendenz und Unparteilichkeit der Gerichte zu wahren, dientallein schon den Venetianern zur Rechtfertigung. In denCharakter der venetianischen Justiz näher einzugehen ist nichtnöthig. Man hat von dem Verfahren in politischen Prozessenin allen Fragen, bei denen die Sicherheit des Staates in Be-tracht kam, zu oft und leicht auf die sonstige gerichtliche Praxisgeschlossen. Diese war öffentlich und im Durchschnitt rasch;die Härte vieler alten Gesetze war durch den Usus gemildert;die Achtung vor dem Gesetz allgemein vorherrschend. DieGrundlage des Rechts bildeten die municipalen Gesetze undStatuten, denen das römische Recht nur ausgleichend, erläuternd,ergänzend zur Seite stand. Auch auf den Jonischen Inselngalten Municipalgesetze, in verschiedenen Zeiten entstanden,großentheils Gewohnheitsrechte, oder Reminiscenzen der Anjou'-schen Epoche, oder endlich Decrete der einzelnen Proveditoren,welche sich meist auf die venetianischen Statuten gründeten.Der Übelstand des Mangels an Ordnung und an Überein-stimmung in der Legislation war auch hier fühlbar, im All-