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Die Ionischen Inseln
Insel und Stadt zu schützen, dieselben nie einem Dritten zuüberantworten, Eigenthümer und Lehnsträger wie alle Bürgerin ihrem rechtlichen Besitz zu belassen und zu wahren, gegenVerpflichtung der Lehnsträger zum Kriegsdienst nach dem Ver-hältniß des Lehns, keinen seinem natürlichen Richter zu ent-ziehen, allen Eingriffen und Zwangsmaßregeln der Beamtenin Bezug auf Wohnungen, Hausgeräth, Fahrzeuge, Lebens-mittel zu steuern, für rechtliches Gewicht und Maß Sorge zutragen, die einheimischen Gesetze, Ämter und Würden beizu-behalten und jede Einmischung der venetianischen Beamten indieselben zu hindern. Jnderthat blieb die Lokalverwaltung ganzin den Händen der Ionier, welche ihre Munizipalgesetze undEinrichtungen bewahrten. Die Republik wollte nicht blospassiven, sondern thätigen Gehorsam mittelst der freien Zu-stimmung des politisch ihr untergeordneten, innerlich aber soviel als thunlich unabhängigen Gemeinwesens und der Gesammt-heit der Bürger. In allen Instructionen an die temporärenUntersuchungsbeamten und Commissarien, welche nach den Inselnbeordert zu werden pflegten, wurde diesen eingeschärft, ja daraufzu achten, daß die Unterthanen ihrer Anhänglichkeit an die Re-publik nicht entfremdet würden. Die Privilegien der Ionierwurden nicht blos streng beachtet, sondern auf ausgesprocheneWünsche jedesmal förmlich bestätigt. Die Zahl der venetia-nischen Beamten war nicht groß. Sie waren strenger Auf-sicht unterworfen und von den Raths- und Wahlversamm-lungen der Eingebornen ausgeschlossen. Die Wahlen zu diesenVersammlungen, von denen die Ernennungen der Lokalbeamtenausgingen, waren, der Form und großentheils auch dem Wesennach, frei vom Einfluß der Regierung. Den Inseln stand dieBefugniß zu, Gesandte nach Venedig zu schicken, um Beschwerdenvorzubringen und die Abstellung von Übelständen zu beantragen.Diese Gesandten wurden vom Dogen regelmäßig empfangenund willfährig vernommen, während ihre Anliegen billige Be-rücksichtigung fanden. Besondere Verordnungen sicherten denIoniern das Recht der Repräsentation, wie sie den General-Proveditoren die Verpflichtung auflegten, den Abgesandten auf