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2 (1819)
Entstehung
Seite
271
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IV. Rechtssysiem.

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i) Doma, wovon noch jezt in unserem Wort ver-dammen eine Spur ist, heißt urtheilen. Domaund Dela kommt häufig in den nordischen Rechts-qucllcn vor. Deel ist daher auch wähl richtigerdurch Gericht als durch Theil übersezt; es bezeich-net einen zu derselben Volkögemeinde (Volksgericht)gehörigen District.

k ) Das altfrifische Lnndrecht soll ohne Angabe desOrts und Jahres gedruckt seyn zu Cölln 1463 oder1470 wenigstens vor 1483. Nachher hat es S ch 0-tanus in seine Descryvinge van de Hcerlyckhcydtvan Friesland, in deren Lte Ausgabe 1664Fol. eingerückt. Eine neue von Wierdömaund Brantsma angefangene aber unvollendeteAusgabe, unter dem Titel: Oude Friesche Wet-ten, St. x. Campen und Leuwarden 1782. St. 2.1787. 4. ist eben so selten als die beiden ersten.

Z) Herausgegeben unter folgendem Titel: Asega'-buch, ein altfnsi'sches Gesczbuch der Rüstringer, -mitAnmcrk. von T. D. W la rd a. Berlin 1807.4.Mit einer deutschen Ueberseznng und mit Erläute-rungen in Beziehung auf Sprache und Inhalt, diees, auch abgesehen von dem eigenthümlichen In-teresse des Frisischen Rechts, zu einem der wich-tigsten deutschen Rechtsmonuments machen. DerText der Frisischen allgemeinen Geseze ist auchübrigens hier am vollständigsten und reinsten.

m) Bei Puffendorf Observ. iur. imiv, Tom. 3.im Anh. Nro. 3.

IV. RechLssystem,

§. 236.

Man wird.schon durch den Ausdruck Feu-dalsystem, mit welchem man gewöhnlich dieVerfassung bezeichnet, welche sich in diesem Zeit-