Druckschrift 
2 (1819)
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

l. Allgemeine Geschichte 888 - 1056.49

Italiam transeo, cuius principes in breviconvenire ad regiam electionem nequi-vere, Aber Murato« schließt wohl mit Un-recht aus dieser Stelle, daß den Lombarde» einbesonderes Wahlrecht zugestanden habe; daß siebey den Feierlichkeiten der Wahl zugegen seynkonnten, bewiese ja kein Recht mit zu wählen.Aber freilich behaupteten die Lombarden einbesonderes Wahlrecht zu haben, das ihnen jedochdie deutschen Könige nie zugestanden, wie Wip-pos eigene Erzählung von dem ersten Zuge Con-radö nach Italien beweist. Und eben dieses be-sondere Wahlrecht, das die Lombarden in An-spruchnahmen, zeigt am deutlichsten, daß Deutsch-land und Italien als zwei ihrer Verfassung nach,ganz von einander getrennte Länder angesehenwerden mußten.

ö) Diese Idee war jezt durchaus allgemein. AuchWippo nennt in der Zueignung seines LebensConrads II. an Heinrich III. diesen: Orbis do-minum dominantium. Mehrere Stellen diehieher einschlagen, hat Pfeffinger Vitr. il-lusir. Tom, I. pag. 375 u. f.

Bd. ii

D