auch liegen! — Das Bchauptcnwollen eines ewig bancrn-den und nie erlöschenden Verlagsrechts ist eine andere Unbil-ligkeit vieler deutschen Verleger. Nach dieser ihrer Theoriemüßte ganz Dentjchland noch ein paar Jahrhunderte langGeliert», Lcssings, Wielands, Älopstocks und SchillersSchriften einzig und allein von den Erben der resp. erstenVerleger kaufen. Allein folche Gründe beweisen nichts,al8 daß cS auch auf der Seite der Berechtigten Mißbräuchegicbt. Der Mißbrauch, den Einzelne verschulden, hebt abernicht das Recht Aller auf. Und ist es nicht der Nachdruckselbst, der das Verlags - Geschäft zu einem Lottcricloofc macht,und dadurch manchen Buchhändler zwingt, sich vor künftigemSchaden durch thcure Preise bei kleinen Auflagen sicher z»stellen? Wir halten es daher für einen Gegenstand der höch-ste» Wichtigkeit, daß sich die positive Gesetzgebung in Deutsch-land auch mit der Dauer dcr Verlagsrcchte beschäftige und darü-ber feste und einschränkcndc Bestimmungen gebe. — Erst dannwerden auch wir eine National-Literatur erhalten, wenn dieWerke unserer ersten Dichter und klassischen Schriftsteller, nacheine!» gewissen in Billigkeir zu bestimmenden Zeitraum, Eigcn-thnm der Nation werden und ihre Herausgabe nicht bloß wiejetzt nur ungeschickte gcist- und geschmacklose Nachdrncker, son-dern jede Buchhandlung Deutschlands zur Concurrcnz zulaßt.Erst dann wird auch der uus von allen Nationen vorgeworfeneUebclstand aufhSreu, daß unsere Classikcr in den Original-Ausgaben häufig mir das Ansehen von Plunder - Ausga-ben habe». — Eine vernünftige Gesetzgebung hierüber würdeauch noch das Gute zur Folge haben, daß dem Unwesen desz» vielen Büchcrdruckcns in Deutschland begegnet würde,indem sie die Thäcigkeit vieler Buchhandlungen auf würdigeUnternehmungen lenken müßte.
Eine gesetzliche Aussicht über die Preise halten wir aberfür unmöglich, indem diese vom Honorare und von der Starkeoder Schwäche der Auflage abhangen, die das Gesetz nicht be-stimmen noch controlliren kann. Als Mittel z» einer Aufsichtgegen die Mißbräuche im Buchhandel hat man vorgcschlagcn,an dem Stavelorte, wo die Mehrzahl der deutschen Buchhänd-ler zu gewisser Zeit zusammen kommen, entweder dem Buch-händler-Verein selbst jene Aufsicht und Garantie anzuvertrauen,vüer zur Ostermeßzeit in Leipzig unter Königs Sächs. Autoritäreine vermittelnde Behörde, ein Friedens- oder Obmannsgcrichtlüedcrzusttzeii. Diese Behörde, zugleich anordncnde und leitendeLommittve, würde ans einer Anzahl gewählter Buchhändler