XXVIII. Conrad II. 1221 — 1246.
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Für die Aufmerksamkeit Conrads auf die Wahrung der bischöf-lichen Würde, auf die Vertheidiguug und Erweiterung der bischöflichenRechte haben wir mehre Belege. Er beklagte sich im Jahre 1222 beidem Pabste Honorins III., daß die Aebtissin von Gandersheim dievon Jnnoceuz III. erhaltenen Privilegien H zu weit ausdehue, indemsie Geistliche für Kirchen im Hildesheimischcn Sprengel von anderenBischöfen weihen lasse, zum Nachtheil und zur Beschwerde der Hildes-hcimischen Kirche. Der Pabst ließ zwar die Sache untersuchen, 2) aberConrad erlangte nicht viel, indem der Erstere die Privilegien desGandersheimschen Stiftes einfach bestätigte. 3) — »In der Angelegen-heit wegen der GMarschen Kirche wandte er 200 Mark löth. Silbersaus und erlangte in einer Art Gericht (in ÜAurg, inäieii) durcht recht-mäßige Beweise, daß diese Kirche in geistlichen Dingen unter demBischose von Hüdeshcim stehen solle." 4) Conrad gerieth nämlich mitdem Erzbischöfe Siegfried von Mainz in Streit wegen des Diöcesan-Rcchtcs über einen Thcil der Stadt Goslar, namentlich wegen derKirchen St. Mathiä und St. Thomä. Anfänglich wurde der Streitdurch den Erzbischof Engelbert von Cöln in Gegenwart des RömischenKönigs Heinrich im Jahre 1225 dahin vermittelt, daß beide Theilebis nach ausgemachter Sache ihre Rechte ruhen lassen wollten. 5) ImJahre 1226 erfolgte die Entscheidung des Kaisers zu Gunsten desBischofs von Hildesheim, und da das Capitel St. Mathiä zu Goslarsich nicht sogleich fügen wollte, wurde auch dieses zum Gehorsam an-gewiesen. 6) Im Jahre 1227 bestätigte König Heinrich das Diöcesan-Recht des Bischofs von Hildesheim über Goslar. ?) — Conrad erlangtefür die Hildcsheimische Kirche die Freiheit von dem ins rsAglE etäexortns, welche Kaiser Friedrich derselben durch ein Diplom vomMonat Julius 1226 ertheilte. 8) — In Folge einer Beschwerde Conrads
1) Siche Th. II. S. 151.
2) HoLmrmn p. 85.
3) Dsibw. II. 337, 338. Darsuli. Irist. dancierslr. 751, 752.
4) Down. I. 752.
5) Dixlorna Ilonrioi HoAis von 1225 hei Iloinoco. antigg. dosier. Did. III. p. 237.
6) Diploms, Vriäorici ntl Ilonrioum IIom. Herein hei Moser, AbgenöthigteBeleuchtung der Ignoranz re. gegen die Neustadt S. 29.
r) lieber die Verhandlungen wegen des Diöcesan - Rechtes zu Goslar steheIloilnannii p. 89 bis 94.
3) Daronb. Irist. Oniräorsir. 429. Vatcrl. Arch. 1840. S. 399. lieAnlirr, dasRecht des Königs oder Kaisers (oder dessen, der von diesen etwa damit belehnt ist),die weltlichen Einkünfte eines erledigten Bisthums bis zu der neuen Besetzung zugeniesten, voxortus, das Recht, die Einkünfte einer erledigten geistlichen Pfründeei» Jahr hindurch zu genießen, welches Recht gemeinlich dem Bischöfe oder demArchidiakon znstand.