Rechtsverfassung.
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Die Versammlung, worin die freien Sachsen ihre öffentlichenAngelegenheiten und die Geschäfte und Streitigkeiten der Einzelnenerledigten, hieß Goding, der Vorsitzer hieß Gogrefe. Die Unfreientraten zur Bcrathuug über das. was sic anging, in dem Mcierdingezusammen. In einfacher Weise umfaßten diese Gerichte das ganzeLand. Durchbrochen wurden sie seit dem Anschlüsse an das Frankenreichdurch die ncucrrichteten Grafendinge für die schwersten Sachen, durchdie Freidinge, worin sich die Schöffenbarsreien vereinigten, durch dieVogtdinge der Kirchen, und durch die Burggerichte.
Karl der Große schickte Grafen nach Sachsen, unter Anderemdazu bestimmt, über todeswürdige unablösliche Verbrechen zu richten.Der Gras wählte schöffcnbare Leute aus, welche für jedes Grafendingdie Schöffen stellten. Neben diesen königlichen Gerichten, welche unterKönigsbann richteten, versammelte sich das Volk fort und fort ausseinen alten Malstätten, um unter seinen Gogrefen zu richten überAlles, was nicht vor den Grafen gewiesen war. In diesen Volks-gerichten gab es keine Schöffen; das ganze Land war zum Urtheilenberufen.
So zerstörte schon die Einsetzung der Grafen und ihrer Gerichts-barkeit die Gleichheit vor dem Rechte, indem die bedeutendsten Sachenden Volksgerichten entzogen wurden, indem ferner die Schöffenbar-frcicn in jeder Hinsicht aus dem Godinge ausschieden und für sichund ihr Gut dem Freidiuge untergeben wurden. Doch mehr nochsollte die den Kirchen bewilligte Immunität die Einfachheit des altenVolks- und Rechtslebens, welches alle öffentlichen Verhältnisse an den-selben Raum, an dieselben Beamten knüpfte, durch mannichsache Aus-nahmen durchlöchern und aufhebcn. Schon Altfried erlangte eineGerichtsbefreinng von Ludcwig dem Deutschen, jedoch nur in beschränk-tem Sinne, so wie wenigstens die Worte des uns allein erhaltenenAuszuges der Urkunde lauten. Danach soll kein höherer oder geringererBeamter die Leute des Bischofs, seien sie edelfrei, oder freie Anbaueroder Unfreie, so lange sie auf dem Kriegszuge, oder auf dem Wegezur Malstatt, oder irgend im Dienste des Königs seien, vor seinGericht ziehen. Man darf wohl schließen, daß, wenn sie selbst da denbischöflichen Beamten unterworfen sein sollten, dieses noch weit mehrin der Heimath der Fall sein mußte. Außerdem finden wir bis aufBernward keine andere Befreiung erwähnt, obgleich die Kirche bisdahin gewiß eine solche erhalten hatte, und endlich soll das Bernwardertheilte Privilegium nur als eine Bestätigung der früheren ausgedrückt