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2) Patent, die Bildung der Herrenbank derLandsrande betreffend vom ?/4. Nov. 1815.
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden,souverainer Herzog zu Nassau rc. und Wir FriedrichWilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zuNassau rc., haben die durch cingctretcne Lcrritorialver,änderungen »nb durch die öffentlich bekannt gemachteEntsagung einiger Mitalieder herbcigcführte Nothwen-digkeit über die Bildung der Herrcnbank Unserer Land/stände neue Bestimmungen zu erlassen, erwogen:
Wir bestätigen zuförderst alle in dem Constitutions-edict vom September vorigen Jahrs enthalteneallgemeine Vorschriften, in Beziehung aus die Anord-"meng der Herrcnbank der Stande Unseres Herzogthumsund auf die Formen, wornach die Mitglieder ihre land-ständische Rechte ausüben werden.
Erbliche Mitglieder der Hcrrenbank bleiben sodann
1) von den im angeführten Constitutionscdict §. 4.aufgeführten Landftänden, außer den Prinzen Umscres Hauses: die Frau Erzherzogin Herminevon Oestreich. als Gräfin zu Holzappel und Her-rin zu Schaumburg; der Herr Fürst von derLeyen; die Herren Grafen von Waldbott r Dassen-Heim und Walderdorf, und der Freiherr vom Stein.
Hiernächst bewilligen Wir
2 ) die mit dem Besitze der Grafschaft Westerburgverbundene erbliche Landstandschast zur Herrenbankder gräflichen Familie von Leiuingen - Westerburg.Endlich
Z) crtbeilett Wir den gcsammten abelichcn Gutseigen/thümcrn in Unserm Herzogthum Sechs Virilstim-men bei der Herrcnbank, welche sie durch eben so' viele aus ihrer Mitte erwählte Deputiere des Adelsvertreten lasst«.
Die Wahl dieser Sechs DcpNtirtcn geschieht in ei-ner, ganz nach Art der übrigen Wahlversammlungen,
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