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Neapel u. Sictlien.
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der kaiserlichen Familie, erwählt werden wird; in Er-mangelung eines Prinzen von der königlichen Familiefällt die Wahl auf einen Eingcbohrncn.
3. Der Gehalt der Regenten besteht in dem viertenThcile der Dotation der Krone.
4. Die Vormundschaft des minderjährigen Königsgebührt seiner Mutter und in deren Ermangelung demvom letzten Könige ernannten Prinzen.
Vierter Titel.
Von der Dotation der königlichen Familieund der Krone.
1. Der crstgcbornc Sohn des Königs führt den Ti-tel Kronprinz.
2. Die Mitglieder der königlichen Familie sind denStatuten der kaiserlichen Familie persönlich unterworfen.
3. Die Einnahme der Krone besteht
s) aus dem Ertrage der königlichen Domaincn in ih-rem gegenwärtigen Zustande;i>) aus einer jährlichen Summe von 1,320,000 Du-katen, welche monatlich zum zwölften Theil ausdem öffentlichen Schatze in den königlichen Schatzgezahlt werden.
4. Das Witthum der Königin wird auf 120/000Ducatcn jährlich festgesetzt.
5. Die Kinder des Königs, welche 18 Jahr alt sind,erhalten als Appanage eine jährliche Summe, nämlichder Kronprinz 100,000 Ducaten, die andern Prinzen,seine Brüder, 60,000, und die Prinzessinnen, seineSchwestern, 30,000 Ducatcn. Eine Prinzessin, welchesich vcrheirathet, erhält einmal für allemal eine Mit-gabc von 120,000 Ducatcn.
Fünfter Titel.
Von den Krön beamten.
1. Die Großbeanitcn der Krone sind: ein Großal-mosenicr, ein Oberkammerherr, ein Obermarschall, ein