Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
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527
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Consiitutionsstat. v. 23. Jun. 1805. 527

24. Der Fürs! wendet alle in seiner Macht liegendeMittel an, um die Staatsschuld so schnell als möglichabzuführcn.

25. Es könncii keine Zölle und Taren erhoben, oderneue eingefühet werden, als in Kraft eines Gesetzes.

26. Jtn Staate Lucca wird es keine Militär, Con,scriptlon geben. Alle Bürger werden in eine Miliz or,ganisirt werden, und im Fall der Noch die Waffen zuBerkheidigung des Fürsten und des Landes zu ergreifengehalten scyn. Der Fürs!, als Oberbefehlshaber derMiliz ernennt alle Hauptlcute, und kann die nüchige»Requisitionen zur VercheiLigung des Landes ausschreiben.

27. Sc. Majestät der Kaiser und König Napoleon I.wird gebeten werden, daß er geruhen wolle, die ersteErnennung der Minister, der Staatsräthe, des Staats,fekretärs und der Senatoren zu übernehmen.

28. Die bestehenden Gesetze des Staats, welche ge,genwärtigem Constitutionsstatut nicht zuwidcrlaufend sind,bleiben in voller Kraft- bis sie durch andere Gesetze wi,dcrrufen oder abgcändert werden.

So geschehen zu Bologna, den 23. Jun. 1805.

(Folgen die Unterschriften der zwölf Abgeordneten,den Gonfalonicre Bclluomini an der Spitze.)

Die Bestätigung des französischen Kaisers lautete fol,gcndermaßen:

Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durchdie Verfassungen Kaiser der Franzosen und König vonItalien, garanliren die Unabhängigkeit und gegenwärtigeVerfassung der Republik Lucka. Wir willigen ein, daßunsere sehr geschätzten und sehr geliebten Schwager undSchwester, der Fürst und die Fürstin von Piombino undihre Nachkommenschaft das Fürstenthum Lucca in Besitznehmen, und sich daselbst nicdcrlasscn, indem wir zu,gleich versprechen, und uns Vorbehalten, bei jedem Für,stcnwcchscl die nämliche Garantie zu erneuern. Glci,chergcstalt behalten wir uns in Kraft des über unsereganze Familie erworbenen Rechts vor, daß weder der