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3 (1820)
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Lucca.

ten Beamten, Übermacht, auch darüber ein Verzeichnißhält. Ucbcrdics liegt ihm ob, die allgemeine Staats,kanzlci zu dirigircn und zu bewahren, und sonst sich je,der Verrichtung zu unterziehen, die ihm der Fürst an,vertrauen wird.

10- Das Gehalt der Minister ist auf 5250 Lire, dasder Räthc auf 3000 L. und das des Staatssekretärsauf 4000 jährlich festgesetzt.

Dritter Abschnitt.

Vom Senate.

11. Es gibt einen Senat von sechs und dreißig Mipgliedern, deren jedes wenigstens dreißig Jahre zurückgc,legt haben muß. Zwei Deikrheilc davon werden aus denLandcigenthümern, die ein jährliches Einkommen vonwenigstens 1000 L. nach dem Kataster der Grundsteuerbesitzen, und ein Dritthcil aus den Gelehrten und vor,nchmsten Handelsleuten des Staates genommen. DieBesoldung eines jeden Mitgliedes beträgt 1000 L. jähr,jich. Der Senat erneuert sich alle vier Jahre zum drit,tcn Theil. Das Loos entscheidet über den Austritt derersten zwei Drittheilc und dessen erste Ziehung geschiehtin vier Jahren. Der Senat hat einen aus seinem Mit,tcl gewählten Präsidenten, der ein Jahr lang im Amtebleibt, und vom Fürsten ernannt wird.

Dieser Präsident hak neben sich einen Sekretär, derebenfalls ein Jahr im Amte bleibt und alle Arte desSenats concrasignirt.

12. Die Amtsverrichkungen des Senats sind;

s) die Bestätigung der jährlichen Rechnung über Ein-nahme und Ausgabe des Staats und aller ihmvom Fürsten vorgeschlagenen Gesetze;

b) die Wahl der bürgerlichen und peinlichen Richter;

c) die Bestätigung aller wichtigeren Acten, her Der,kauf der Nationalgüter, und die Veränderungen,welche im System der öffentlichen Auflagen, zumBehuf der Einführung neuer Abgaben, oder neuer