Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
523
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Cüiisiitutionsft. v. 23. Iun. 1805. 523

Ich schwöre die Integrität und Unabhängigkeit derRepublik aufrecht zu erhalten, die römisch-katholi-sche, apostolische Religion zu achten und achten zumachen, weder Steuern zu fordern, noch irgendeine Abgabe aufzulegcn, als in Kraft eines Gesetzes,und bei meiner Regierung blos den Nutzen und dasGlück des Volks von Lucca vor Augen zu haben,"Der außerordentliche Botschafter Sr. Maj. des Kai-sers der Franzosen zu Lucca wird während der Ccrcmo-nie der Installation die Garantie, welche der Kaiser derVerfassung und der Unabhängigkeit des Staats gewährt,verlesen. Er wird den Degen zur Ccremonie mitbrin-gcn, womit Sc. Majestät der Kaiser dem Fürsten vonLucca und Piombino, zum Zeichen des Schutzes, den Se.Majestät der Republik Lucca zugesichcrt, ein Geschenkmacht. Der Staatssekretär nimmt über die Installationdes Fürsten und über die Eidesleistung einen Vcrbal-prozcß auf,

6- Die Großjährigkeit des Fürsten wird auf das zu-rückgclcgtc zwanzigste Jahr festgesetzt. Ein organischesGesetz bestimmt die Rcgierungsart des Staats währendder Minderjährigkeit des Fürsten,

Zweiter Abschnitt.

Von dem Ministerium und dem Staatsrathc.

7. Es sind zwei Staatsministcr, nämlich ein Mini-ster für die Justiz, für das Innere und für die aus-wärtigen Angelegenheiten, und einer für die Finanzen,den Gottesdienst,. die Polizei und die bewaffnete Macht,ingleichcn für Kanäle, Straßen und öffentliche Gebäude.

8> Es werden Staatsräthc scpn, welche, vereint mitden Ministern, das Eonseil des Fürstcuthums bilden,In diesem Conseil führt der Fürst, oder eine von ihmbevollmächtigte Person, den Vorsitz und bestimmt dieVerrichtungen desselben.

9. Cs gibt ferner einen Staatssekretär, der alle,vom Fürsten ausgehenden Acten unterzeichnet, und andie Minister, oder die mit ihrer Vollziehung beauftrag-